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Wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Verwaltungsbehörde nach Einspruch des Betroffenen wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Die Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 4 StPO ist in diesem Fall nicht anwendbar, da die Einstellung nicht aus Ermessensgründen nach § 47 Abs. 1 OWiG erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |