Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Berlin-Tiergarten v. 15.08.2025: Zur Auferlegung notwendiger Auslagen bei Einstellung eines OWi-Verfahrens wegen fehlender Beweiskraft




Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Urteil vom 15.08.2025 - 347 OWi 154/24) hat entschieden:

   Wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Verwaltungsbehörde nach Einspruch des Betroffenen wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Die Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 4 StPO ist in diesem Fall nicht anwendbar, da die Einstellung nicht aus Ermessensgründen nach § 47 Abs. 1 OWiG erfolgte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen
und
Wirtschaftliche Verhaeltnisse des Betroffenen

Gründe:


Gründe

Die Polizei Berlin - Bußgeldstelle - führte gegen den Betroffenen ein Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und erließ am 09.11.2023 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, der diesem am 15.11.2023 zugestellt wurde. Dem Verfahren lag der Vorwurf eines fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 8 km/h zugrunde. Am 21.11.2023 wurde gegen den Bußgeldbescheid durch den Verteidiger des Betroffenen formgerecht Einspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 24.11.2023 teilte die Bußgeldbehörde mit, dass sie das Verfahren geprüft habe und wegen fehlender Beweiskraft eingestellt habe. Im Einstellungsbescheid vom 24.11.2025 heißt es unter anderem:"Das gegen Sie eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren habe gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Einstellung erfolgt auf Kosten der Verwaltungsbehörde.

Ihre notwendigen Auslagen haben Sie jedoch selbst zu tragen."Mit Schriftsatz vom 05.12.2023 beantragte der Verteidiger des Betroffenen die gerichtliche Entscheidung über die Versagung der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen im Einstellungsbeschluss vom 24.11.2023. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG, § 62 OWiG statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen war unrechtmäßig. Die Verwaltungsbehörde kann, wenn sie den Bußgeldbescheid nach Einspruch des Betroffenen nicht aufrechterhalten will, diesen entweder zurücknehmen oder - ggf. auch in Verknüpfung mit der Rücknahme des Bußgeldbescheides - das Verfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V.m. § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Die Kostenfolge bei der Einstellung richtet sich nach § 105 Abs. 1 OWiG i. V.m.

§ 467a Abs. 1 und Abs. 2 StPO (AG Maulbronn Beschl. v. 12.3.2024 - 4 OWi 15/24, BeckRS 2024, 5300 Rn. 6; BeckOK OWiG/Gertler, 47Amtsgericht Berlin-Tiergarten, 347 OWi 154/24, Entscheidung vom 15.08.2025 [IWW-Abruf 250484, Urteilsvolltext]

hterhalten will, diesen entweder zurücknehmen oder - ggf. auch in Verknüpfung mit der Rücknahme des Bußgeldbescheides - das Verfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V.m. § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Die Kostenfolge bei der Einstellung richtet sich nach § 105 Abs. 1 OWiG i. V.m. § 467a Abs. 1 und Abs. 2 StPO (AG Maulbronn Beschl. v. 12.3.2024 - 4 OWi 15/24, BeckRS 2024, 5300 Rn. 6; BeckOK OWiG/Gertler, 47. Ed. 1.7.2025, OWiG § 69 Rn. 68; KK-OWiG/Ellbogen, 6. Aufl. 2025, OWiG § 69 Rn. 51, 52, OWiG § 69 Rn. 52 ff.). Damit sind die Kosten des Verfahrens immer und die notwendigen Auslagen des Betroffenen jedenfalls grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467a Abs. 1 Satz 1 StPO). Gem. § 467a Abs. 1 Satz 2, 467 Abs. 4 StPO kann die Behörde dann, wenn die Einstellung aufgrund einer Ermessensentscheidung beruht - im Ordnungswidrigkeitenverfahren also bei Einstellungen nach § 47 Abs. 1 OWiG - davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO). Da die Einstellungsentscheidung hier jedoch nicht aus Ermessensgründen gem. § 47 Abs. 1 OWiG erfolgte, sondern laut Einstellungsbescheid aufgrund mangelnden hinreichenden Tatverdachts nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V.m. § 170 Abs. 1 StPO, ist die Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 4 StPO bereits nicht anwendbar. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen hätten der Staatskasse gem. § 467a Abs. 1 StPO auferlegt werden müssen. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf der nach § 62 Abs. 2 OWiG i. V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

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