Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Münster v. 05.06.2025: Zur Geltendmachung von Einwendungen des Schädigers nach Rückabtretung einer Schadensersatzforderung an den Geschädigten




Das Amtsgericht Münster (Urteil vom 05.06.2025 - 03 S 46/24) hat entschieden:

   Der Schuldner kann sich gemäß § 404 BGB auch gegenüber dem neuen Gläubiger auf Einwendungen berufen, die er gegenüber dem alten Gläubiger geltend machen konnte, was auch bei einer Rückabtretung einer Schadensersatzforderung an den Geschädigten gilt. Das Werkstattrisiko des Schädigers steht der Geltendmachung der Erforderlichkeit der Reparaturkosten gegenüber der Werkstatt nicht entgegen und entfällt auch nicht bei einer Rückabtretung an den Geschädigten, da dieser sich bewusst für die Rückabtretung entschieden hat. Eine Abtretungsklausel, die eine erfüllungshalber erfolgte Abtretung mit einer Rückabtretung Zug um Zug gegen Inanspruchnahme des Kunden vorsieht, ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie die Rechtslage klar regelt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abtretung
und
Abtretung RAKosten

Gründe:


Gründe

Die ausdrücklich zugelassene (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zusteht. Insbesondere liegt kein weitergehender Anspruch aus den Vorschriften der §§ 7, 17 StVG, 249 ff.

BGB, 115 VVG vor. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch ist durch die Einwendung der Erforderlichkeit der Reparaturrechnung in der noch geltend gemachten Höhe erloschen. Diese Einwendung kann der Beklagte gegenüber dem Kläger geltend machen.

Anlage B1 Anlage B1| Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 16.1.2024 - VI ZR 253/22, r+s 2024, 327 Rn. 14 ff.; vom 26.4.2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73;

BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 9 ff.). der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung - also hier der Beklagte - gegenüber dem Geschädigten - hier der Kläger - das sog.

Werkstattrisiko zu tragen hat. Denn nachdem ursprünglich die Forderung auf Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall dem Kläger zuzuordnen war, hatte dieser sie wirksam an das Autohaus Peter GmbH abgetreten.

In dem Verhältnis zwischen Schädiger und Werkstatt kann jedoch der Schädiger die Erforderlichkeit der Reparaturkosten in Zweifel zienen (BGH, Urteil vom 16.01.2024

- VI ZR 239/22, r+s 2024, 332 Rn. 25). Das Recht der Einwendung auf die Erforderlichkeit der Reparaturrechnung ist nicht - wogegen die Berufung im Übrigen auch nichts mehr erinnert, obschon eben diese Rechtsfrage der Grund der Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht war - dadurch wieder erloschen, dass das Autohaus Peter GmbH die Forderung auf Schadenersatz gegen den Beklagten erneut an den Kläger rückabgetreten hat. Denn gem. § 404 BGB kann sich der Schuldner auch gegenüber dem neuen Gläubiger auf die Einwendungen berufen, die er gegenüber dem alten Gläubiger geltend machen konnte. Kommt es - wir hier - zu mehreren Abtretungen (als Abtretungskette oder als Rückabtretung) kann nichts anderes gelten. Dem Schuldner stehen nicht nur die Einwendungen aus dem Verhältnis zum originären Gläubiger zu, sondern sämtliche Einwendungen, die gegen einen derAmtsgericht Münster, 03 S 46/24, Entscheidung vom 05.06.2025 [IWW-Abruf 250044, Urteilsvolltext]

ner auch gegenüber dem neuen Gläubiger auf die Einwendungen berufen, die er gegenüber dem alten Gläubiger geltend machen konnte. Kommt es - wir hier - zu mehreren Abtretungen (als Abtretungskette oder als Rückabtretung) kann nichts anderes gelten. Dem Schuldner stehen nicht nur die Einwendungen aus dem Verhältnis zum originären Gläubiger zu, sondern sämtliche Einwendungen, die gegen einen der Vor- bzw. Zwischenerwerber entstanden sind.

Eine Ausnahme gilt nur im Fall einer höchstpersönlichen Einwendung, die vorliegend nicht gegeben ist (so OLG Rostock, BeckRS 2009, 02345;

BeckOGK/lLieder, 1.8.2024, BGB 8 404 Rn. 11, 11.1 m.w. N.; MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB 8 404 Rn. 18).

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer - auch wenn es hierauf angesichts des fehlenden Berufungsangriffs nicht entscheidend ankommt - an.

Der eindeutige Wortlaut des § 404 BGB bedarf nicht deshalb einer Korrektur, da der schützenswerte Geschädigte auch im Fall einer Rückabtretung vom Werkstattrisiko befreit bleiben müsste. Denn der Geschädigte hat sich durch Abtretung seiner Ansprüche gegen den Schädiger nicht nur von der Forderung befreit, sondern sich auch etwaiger Streitigkeiten über die Höhe der Reparaturkosten aus seinem Risikobereich begeben. Wenn er sich nun bewusst dazu entschließt, die Forderung an sich rückabtreten zu lassen, liegt - anders als bei dem forderungsbegründenden Schadensfall - eine freie Entscheidung des Geschädigten vor. An dieser Stelle ist er weniger schützenswert.

Zudem können nicht der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung von der Abtretungswilligkeit des Geschädigten und der Werkstatt abhängig sein, die ohne jeden Einfluss des Schuldners die Einwendungen erlöschen und wiederaufleben lassen könnten.

Anlage B1 Anlage B1 2. Die Forderung ist - anders als die Berufung meint - auch nicht über die gesamte Zeit bei ihm verblieben, da die Abtretung der Schadenersatzforderung gegen den Beklagten an das Autohaus Peter GmbH nicht gem. & 307 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen ist.

In dem von dem Kläger unterschriebenen Abtretungsformular heißt es unter B.1: "Haftpflichtschadenfall- Abtretung (erfüllungshalber)

Nach oben bezeichneten Schadensereignis habe ich mit oben benannten Reparaturbetrieb folgende Dienstleistungsverträge geschlossen bei X Unfallschadenreparatur.

Meine jeweiligen Schadenersatzansprüche aus oben bezeichnetem Schadenereignis gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs, die sich der Höhe nach aus dem jeweiligen Rechnungsbeträgen vorgenannter Verträge ergeben, trete ich unwiderruflich erfüllungshalber an den oben genannten Reparaturbetrieb ab."

Unter "B.3 Offenlegung/Inanspruchnahme des Kunden durch Reparaturbetrieb Zug um Zug gegen Rückabtretung" heißt es weiter: "Der Reparaturbetrieb ist berechtigt, diese Abtretung aus B1 (...) dem jeweiligen Anspruchsgegner offen zu legeAmtsgericht Münster, 03 S 46/24, Entscheidung vom 05.06.2025 [IWW-Abruf 250044, Urteilsvolltext]

s dem jeweiligen Rechnungsbeträgen vorgenannter Verträge ergeben, trete ich unwiderruflich erfüllungshalber an den oben genannten Reparaturbetrieb ab."

Unter "B.3 Offenlegung/Inanspruchnahme des Kunden durch Reparaturbetrieb Zug um Zug gegen Rückabtretung" heißt es weiter: "Der Reparaturbetrieb ist berechtigt, diese Abtretung aus B1 (...) dem jeweiligen Anspruchsgegner offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Anspruchsgegner im eigenen Namen geltend zu machen.

Durch die Abtretung werden die Ansprüche des Reparaturbetriebs aus den unter B1 (...) benannten Dienstleistungsverträgen gegen mich nicht berührt.

Er kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich Teilzahlung leistet. Eine Inanspruchnahme meinerseits erfolgt nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der noch offenen Forderung bzw. Forderungen." a.

Diese Klausel ist - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht gem. § 307 Abs.

BGB oder aus anderen Gründen unwirksam. Insbesondere liegt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift vor. Unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich Anlage B1| zuzugestehen (stRspr, vgl. nur BGH, NJOZ 2024, 78 Rn. 16; BGHZ 232, 344 Rn. 43 = NJW 2022, 872; BGHZ 230, 347 Rn. 54 = NJW 2021, 3179 jew. mwN). In dem von dem Kläger angeführten Verfahren des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 257/22, NJW 2024, 830) ist die dortige Klausel aus solchen Gründen als unangemessene Benachteiligung deklariert worden, die hier nicht vorliegen. Zum einen war dort unklar, ob es sich bei der Abtretung um eine Sicherungsabtretung oder um eine Abtretung erfüllungshalber handeln sollte. Diese Unklarheit und das damit einnergehende Risiko der Benachteiligung des Zedenten besteht in der Klausel des Autohauses Peter GmbH jedoch gerade nicht. An mehreren Stellen ist zu erkennen, dass die Abtretung erfüllungshalber erfolgt.

Formulierungen, die auf Gegenteiliges schließen lassen, sind nicht erkennbar. Des Weiteren war in der vom BGH zu entscheidenden Klausel unklar, wie der Zedent steht, wenn der Zessionar trotz der Abtretung seiner eigenen Rechnung weiter von ihm - dem Zedenten - einzieht. Diese Konstellation ist jedoch in dem hier zu entscheidenden Fall durch die Klausel B.3 eindeutig geregelt worden: Der Zedent erhält dann die Forderung im Wege der Rückabtretung zurück.

Diese Vorgehensweise ist auf beiden Seiten interessengerecht. b.

Soweit der Kläger rügt, die Abtretung sei gem. § 307 Abs. Satz 2 BGB nicht hinreichend klar bestimmt, da eine Amtsgericht Münster, 03 S 46/24, Entscheidung vom 05.06.2025 [IWW-Abruf 250044, Urteilsvolltext]

nten - einzieht. Diese Konstellation ist jedoch in dem hier zu entscheidenden Fall durch die Klausel B.3 eindeutig geregelt worden: Der Zedent erhält dann die Forderung im Wege der Rückabtretung zurück.

Diese Vorgehensweise ist auf beiden Seiten interessengerecht. b.

Soweit der Kläger rügt, die Abtretung sei gem. § 307 Abs. Satz 2 BGB nicht hinreichend klar bestimmt, da eine konkrete Höhe der abzutretenden Forderung nicht angegeben worden sei, kann die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht folgen. Die Abtretung nimmt Bezug auf den "Rechnungsbetrag aus den vorgenannten Verträgen" aus dem Schadenereignis.

Bezeichnet ist der Vertrag dann als "Unfallschadenreparatur". Damit bestehen in der Gesamtschau mit dem am gleichen Tag abgeschlossenen Vertrag zur Unfallschadenreparatur keine Zweifel an der Höhe der abgetretenen Forderung.

Im Übrigen ist die von dem Kläger beigefügte Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund (Urteil vom 11.10.2024 - 431 C 3657/24) mit dem hiesigen Verfahren nicht vergleichbar.

Dort war zunächst schon die Abtretungserklärung mangels Unterschrift nicht wirksam. Im Übrigen hat dort gerade keine Bezugnahme auf den ebenfalls abgeschlossenen Schuldvertrag stattgefunden, sodass die Höhe der abzutretenden Summe nicht erkennbar war.

Sonstige Gründe, die für eine unangemessene Benachteiligung oder eine Unwirksamkeit der Abtretung aus anderen Gründen sprechen, sind nicht ersichtlich.

Anlage B1 Anlage B1| Das Autohaus Peter GmbH war daher zwischenzeitlich Zessionarin, sodass der Beklagte sich ihr gegenüber und auch nach der Rückabtretung an den Kläger auf das Werkstattrisiko berufen kann.

Dieser Einwendung ist der Kläger in der Sache nicht entgegengetreten. Er hat nach dem substantiierten Vortrag des Beklagten dazu weder ausreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die streitigen Reparaturkosten erforderlich waren. 4.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Anlage B1

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