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Der Schuldner kann sich gemäß § 404 BGB auch gegenüber dem neuen Gläubiger auf Einwendungen berufen, die er gegenüber dem alten Gläubiger geltend machen konnte, was auch bei einer Rückabtretung einer Schadensersatzforderung an den Geschädigten gilt. Das Werkstattrisiko des Schädigers steht der Geltendmachung der Erforderlichkeit der Reparaturkosten gegenüber der Werkstatt nicht entgegen und entfällt auch nicht bei einer Rückabtretung an den Geschädigten, da dieser sich bewusst für die Rückabtretung entschieden hat. Eine Abtretungsklausel, die eine erfüllungshalber erfolgte Abtretung mit einer Rückabtretung Zug um Zug gegen Inanspruchnahme des Kunden vorsieht, ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie die Rechtslage klar regelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |