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Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren. Die Vorlage der Akten stellt eine prozessuale Erklärung der Staatsanwaltschaft dar, die Vorlage für geboten zu halten. Fehlt diese willentliche Vorlage, liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO i. V.m. § 46 Abs. 1 OWiG führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |