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Bei rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Massendelikten geringer Bedeutung, insbesondere wenn es sich nicht um einen komplexen Sachverhalt handelt, kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung und eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten verzichten. Es genügt dann in der Beweiswürdigung der bloße Hinweis auf das Geständnis des Angeklagten. Dies gilt in Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn der Täter über keinerlei Fahrerlaubnis verfügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |