|
Ein Bußgeldbescheid ist als Verfahrensgrundlage ausreichend, wenn er die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zeitlich, örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festlegt und begrenzt. Eine Tatortangabe allein mit PLZ, Ort und Straße ist auch ohne Hausnummer hinreichend konkretisiert, wenn die Gesamtlänge der Straße nur 700 Meter beträgt. Vor Durchführung eines Drogenschnelltests bedarf es keiner Belehrung des Betroffenen, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht Beschuldigter ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |