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Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt für den Betroffenen grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen, namentlich den Wartungs- und Reparaturunterlagen des verwendeten Messgeräts. Dieser Anspruch verpflichtet nicht etwa das Gericht, die geforderten Unterlagen beizuziehen und zu prüfen, sondern entspringt allein dem Recht des Betroffenen, die Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs einzusehen und selbst zu prüfen. Entscheidend ist, ob für den vom Einsichtsrecht umfassten Zeitraum Wartungs- und Reparaturdokumentationen bei der Verwaltungsbehörde oder der ihr zuarbeitenden Polizeidienststelle vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |