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Für die subjektbezogene Betrachtung des Restwerts ist von der Person der Sicherungsnehmerin auszugehen, die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses unstreitig Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw gewesen ist. Handelt es sich bei der Sicherungsnehmerin um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen, das mit dem Automarkt vertraut ist und bei dem der Abruf von überregionalen oder Internet-Restwertbörsen zum geschäftlichen Alltag gehört, ist der Restwert unter Einschluss überregionaler und gegebenenfalls nur aus dem Internet ersichtlicher Angebote zu ermitteln. Die Rechtsprechung zur Bestimmung des Restwerts eines beschädigten Leasingfahrzeugs auf die Person der Leasinggeberin ist auf den Streitfall übertragbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |