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Die Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte richtet sich nach §§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32f StPO i.V.m. der Strafakteneinsichtsverordnung und der Bundesbußgeldaktenführungsverordnung. Inhalte der elektronischen Akte müssen als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können, die das Repräsentat bilden. Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-Repräsentat umgewandelt werden, kann die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten bleiben, da die Bildinformationen direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |