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Grundlage für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen ist der Bußgeldbescheid, der den Prozessgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzt. Tat in diesem prozessualen Sinn ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen unterscheidet und vor allem durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt wird. Weichen Bußgeldbescheid und Urteil hinsichtlich Tatort, Tatzeit und benutztem Fahrzeug erheblich voneinander ab, betreffen sie nicht dieselbe Tat im Sinne des § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 264 Abs. 1 StPO, was zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |