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Die Anordnung eines Fahrtenbuches gemäß § 31a Abs. 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn der Fahrzeughalter nach einem Verkehrsverstoß die Feststellung des Fahrzeugführers schuldhaft vereitelt oder erschwert, indem er falsche Angaben zur Person des Fahrers macht. Eine solche Fahrtenbuchauflage kann auch für ein Ersatzfahrzeug angeordnet werden, wenn das ursprüngliche Tatfahrzeug abgemeldet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |