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Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) erfordert die Herbeiführung einer konkreten Gefahr, die über die latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs ist es fernliegend, dass der Täter das Misslingen seines Handelns nicht erkannt hat, wenn das Opfer sich durch mehrfaches Ausweichen endgültig in Sicherheit bringen konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |