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Bei einer mit einem standardisierten Messverfahren erfolgten Atemalkoholmessung darf das Tatgericht grundsätzlich ohne weitergehende Beweiserhebung von der Richtigkeit des ermittelten Messwerts ausgehen. Eine weitergehende Beweisaufnahme ist nur geboten, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, die geeignet sind, Zweifel an dessen Richtigkeit zu begründen. Eine Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung zur Richtigkeit der Atemalkoholmessung kann unzulässig sein, wenn ein in Bezug genommenes Gutachten nicht vorgelegt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |