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Eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 FeV ist kein Verwaltungsakt, sondern eine vorbereitende Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung, deren isolierte Aufhebung unstatthaft ist. Bei einem auf vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis gerichteten Eilantrag, der eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |