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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei Alkoholmissbrauch. Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist zwingend bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad. Weigert sich der Betroffene, ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten fristgerecht beizubringen, darf die Behörde auf dessen Nichteignung schließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |