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Das Landgericht hat die von der Klägerin angebotenen Erkenntnis- und Beweismittel verfahrensfehlerhaft nicht ausgeschöpft, indem es einem Beweisangebot auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen ist, nachdem es das private Schadengutachten als nicht verwertbar angesehen hatte. Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert. Die völlige Versagung eines Ersatzanspruchs unter Hinweis auf einen nicht fachgerecht reparierten Vorschaden ist mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht vereinbar, sofern es einer Schätzung nicht an jeder Grundlage fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |