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Eine gerichtliche Anordnung, den Verteidiger zur Klärung der Fahrereigenschaft einem fotometrischen Gutachten zu unterziehen, ist selbständig anfechtbar. Die Entscheidung nach § 77 OWiG ist eine Ermessensentscheidung, die jedoch durch die Pflicht zur Sachaufklärung begrenzt wird. Die Einbeziehung des Verteidigers in ein solches Gutachten ist für die Sachaufklärung nicht erforderlich, da das Gericht eine Sachentscheidung hinsichtlich des Betroffenen zu treffen und zu entscheiden hat, ob dieser als Fahrzeugführer identifiziert werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |