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Persönliches Erscheinen - Entpflichtungsentscheidung - kein Ermessen

Persönliches Erscheinen - Entpflichtungsentscheidung - kein Ermessen




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Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Der Etappen eines Bußgeldverfahrens
Etappen eines Bußgeldverfahrens - Die Hauptverhandlung
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 12.03.2009:
Für die Befreiung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen muss es sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände aufdrängen, dass die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Hat der Betroffenen lediglich nicht bestritten, der Fahrzeugführer gewesen zu sein, dann liegt das Bestehen auf dem persönlichen Erscheinen im Ermessen des Tatrichters. Ein bloßes Nichtbestreiten stellt jedoch kein Geständnis dar und bietet keine hinreichende Tatsachengrundlage für die richterliche Überzeugungsbildung.




OLG Bamberg v. 17.08.2009:
Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder wenn er erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht (weiter) zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht mehr in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Vielmehr ist das Gericht nunmehr verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.

OLG Frankfurt am Main v. 25.07.2011:
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen steht nicht im freien Ermessen des Gerichts, sondern ist an das Erfordernis gebunden, dass diese Maßnahme zur Sachaufklärung erforderlich ist. Das Gericht hat den Betroffenen auf seinen Antrag hin von seiner Verpflichtung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern.

OLG Bamberg v. 13.09.2011:
Die bloße Absicht, eine Verfahrensverbindung vornehmen zu wollen, berührt vor ihrer tatsächlichen Umsetzung nicht die gerichtliche Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden.


OLG Frankfurt am Main v. 20.01.2012:
Dem Antrag des Betroffenen, ihn vom Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, muss entsprochen werden, wenn von der Anwesenheit des Betroffenen ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung nicht zu erwarten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene vorab erklärt hat, er habe das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt und mache darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch.

OLG Bamberg v. 29.08.2012:
Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder wenn er erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht (weiter) zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist das Gericht verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.

KG Berlin v. 08.10.2012:
Hat der Betroffene, der im Verfahren vor der Verkehrsbehörde seine Fahrereigenschaft bestritten hat, nach einem Hinweis des Gerichts, dass es durch Vergleich des Tatfotos mit einem bei den Akten befindlichen Foto des Betroffenen zur vorläufigen Überzeugung gelangt sei, der Betroffene sei der Fahrer des Fahrzeugs zur Tatzeit, über seinen Verteidiger ausdrücklich eingeräumt, er sei der Fahrzeugführer gewesen, und angekündigt, über die Bestätigung der Fahrereigenschaft hinaus werde er keine weiteren Angaben machen, ist er auf seinen Antrag hin nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden, denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anwesenheit des Betroffenen für die Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist.

OLG Köln v. 16.10.2012:
Der Tatrichter hat dem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG stattzugeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Entbindung vorliegen, wenn sich also der Betroffene zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht äußern, und seine Anwesenheit zur Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung steht nicht im Ermessen des Gerichts. Die rein spekulative Erwägung, der Betroffene werde in der Hauptverhandlung vielleicht doch Angaben machen, kann eine Aufklärungserwartung und damit die Ablehnung des Entpflichtungsantrags nicht begründen.

OLG Bamberg v. 14.03.2013:
Liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vor, ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt; vielmehr ist das Gericht dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, sofern nicht die Aufklärungspflicht die Anwesenheit des Betroffenen unverzichtbar macht.




OLG Karlsruhe v. 19.04.2013
Wird die Fahrereigenschaft eingeräumt und eine weitere Einlassung zur Sache wurde ausgeschlossen, kann mit der Begründung, dass beabsichtigt sei, in der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, ein Entbindungsantrag nicht abgelehnt werden.

OLG Stuttgart v. 10.10.2013:
Der Antrag des Betroffenen, ihn nach Einräumung der Fahrereigenschaft gem. § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, kann nicht wegen der rein theoretischen Möglichkeit eines falschen Geständnisses abgelehnt werden.

OLG Naumburg v. 17.03.2015:
Die Ablehnung der Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen, um den Zeugen im Falle der Erinnerungslosigkeit an den Sachvorgang die Besichtigung des schweigenden Betroffenen zu ermöglichen, um so der Erinnerungslosigkeit abhelfen zu können, ist rechtswidrig. Ein Verwerfungsurteil gegen den abwesenden Betroffenen verletzt in diesem Fall dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

OLG Naumburg v. 25.08.2015:
Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder wenn er erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht "weiter" zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht hierbei nicht im Ermessen des Gerichtes, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.

KG Berlin v. 26.05.2016:
Hat der ausdrücklich zur Vertretung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung bevollmächtigte Verteidiger die Fahrereigenschaft des Betroffenen eingeräumt und im Übrigen erklärt, dieser werde keine weiteren Angaben zur Sache und keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen, ist klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin weder weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs noch Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu erwarten sind. - Bei dieser Sachlage ist für die Versagung der Entpflichtung durch das Amtsgericht „mangels vollständiger Angaben nach § 111 OWiG“ kein Raum.

OLG Hamm v. 27.07.2016:
Teilt der Betroffene bzw. sein Anwalt in seinem Antrag auf Entbinden vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung mit, dass er sich zur Sache nicht einlassen werde und sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass durch die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts erwartet werden kann, nicht erkennbar, dann ist dem Antrag des Betroffenen zu entsprechen. - Allein die rein theoretische, durch keine einzelfallbezogenen konkreten Tatsachen gestützte Möglichkeit, polizeiliche Zeugen könnten sich nach längerer Zeit an ein von ihnen beobachtetes Fehlverhalten eines Betroffenen im Straßenverkehr besser oder überhaupt erst erinnern, wenn sie den Betroffenen in der Hauptverhandlung sehen, reicht zur Ablehnung eines Entbindungsantrages des Betroffenen nicht aus. Dies gilt erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - zum vorgeworfenen Verhalten - möglicher Handyverstoß - eine Videoaufzeichnung vorliegt.




KG Berlin v. 03.01.2017:
Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht nicht im Ermessen des Gerichts; dieses ist vielmehr verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn Betroffene erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit war zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

OLG Dresden v. 23.05.2017:
Einem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ist stattzugeben, wenn der Betroffene sich zur Sache geäußert hat oder erklärt, dass er sich zur Sache nicht äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt; vielmehr ist es dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen.

KG Berlin v. 07.11.2017:
Das Gericht ist nach § 73 Abs. 2 OWiG verpflichtet, den Betroffenen von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung persönlich erscheinen zu müssen, zu entbinden, wenn der Betroffene sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die Entscheidung nicht im Ermessen des Gerichts; vielmehr ist dem Antrag zu entsprechen.

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