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Das Fehlen jedweder richterlichen Unterschrift unter einem Urteil ist dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Der Mangel der fehlenden Unterschrift wird auch nicht durch eine spätere Unterschrift ausgeglichen, da nach Ablauf der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist weder die Unterschrift der Richterin noch ein Verhinderungsvermerk nachgeholt werden können. Eine Hinausgabe aus dem inneren Bereich des Gerichts, die die Ergänzung der Urteilsgründe sperrt, liegt auch im Fall einer unwirksamen Zustellung vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |