Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Bremen v. 10.11.2025: Fahreignung bei einmaligem Kokainkonsum: Ausschluss auch ohne Abhängigkeit, Ausfallerscheinungen oder berufliche Notwendigkeit der Fahrerlaubnis.




Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 10.11.2025 - 1 B 230/25) hat entschieden:

   Nach ständiger Rechtsprechung schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, zu denen auch Kokain zählt, die Fahreignung aus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, und auch unabhängig von einer Abhängigkeit oder der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen
und
Regelmaessiger Konsum von Cannabis

Gründe:


Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ist unbegründet. Aus den vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i. V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt - die Fahreignung aus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2025 - 1 B 244/25, juris Rn. 10; Beschl. v.

16.10.2019 - 2 B 195 195/19, juris Rn. 7; Beschl. v. 12.02.2016 - 1 LA 261/15, juris Rn. 6; Beschl. v. 30.06.2003 - 1 B 206/03, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 - 16 B 714/24, juris Rn. 5 m.w. N.; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 - 1 M 166/24, juris Rn. 15; SaarlOVG, Beschl. v. 04.03.2024 - 1 B 3/24, juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 28.02.2024 - 11 CS 23.1387, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2022 - 3 M 88/22, juris Rn. 5). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es auch nicht darauf, dass sich aus dem toxikologischen Gutachten kein Anhalt dafür ergeben habe, dass er von Betäubungsmitteln abhängig sei. Nr. 9.1 der Anlage zur FeV setzt im Unterschied zu Nr. 9.2.3 oder Nr. 9.3 keine Abhängigkeit voraus. Es reicht aus, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nachweislich eingenommen hat.

Schon die bloße Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schließt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV aus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 - 16 B 714/24, juris Rn. 16). Eine solche Einnahme liegt beim Antragsteller vor. Er selbst hat gegenüber den Polizeibeamten und nach vorheriger Belehrung den Konsum von Kokain eingeräumt. Die Einnahme von Kokain wird auch durch die toxikologische Untersuchung sowie den Urin-Vortest bestätigt. Sie wird auch in dem vorliegenden Verfahren vom Antragsteller nicht bestritten. Ob es sich bei der eingeräumten Einnahme von Kokain am 26.10.2024 um einen einmaligen Konsumakt handelt oder dieses Betäubungsmittel vom Antragsteller bereits häufiger konsumiert worden ist, ist für die Frage der fahrerlaubnisrechtlichen Ungeeignetheit nicht von Belang.

Ebenso wenig kommt es darauf an, inwiefern und für welche Zeitdauer sich eine Drogeneinnahme beim Konsumenten körperlich ausgewirkt hat (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 - 16 B 714/24, juris Rn. 6). Deshalb bleibt auch das Beschwerdevorbringen, dass die im Polizeibericht erwähnten drogentypischen Ausfallerscheinungen durch ärztlichen Untersuchungsbericht nicht bestätigt worden seien, ohne rechtOberverwaltungsgericht Bremen, 1 B 230/25, Entscheidung vom 10.11.2025 [IWW-Abruf 252177, Urteilsvolltext]

Ebenso wenig kommt es darauf an, inwiefern und für welche Zeitdauer sich eine Drogeneinnahme beim Konsumenten körperlich ausgewirkt hat (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 - 16 B 714/24, juris Rn. 6). Deshalb bleibt auch das Beschwerdevorbringen, dass die im Polizeibericht erwähnten drogentypischen Ausfallerscheinungen durch ärztlichen Untersuchungsbericht nicht bestätigt worden seien, ohne rechtliche Relevanz. Dass der Antragsteller nach eigenem Vorbringen trotz beruflich bedingter erheblicher Teilnahme am Straßenverkehr bisher noch nicht auffällig geworden sei, ist bereits kein hinreichendes Indiz dafür, dass er nicht bereits in der Vergangenheit unter Einfluss berauschender Mittel am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Selbst wenn der Antragsteller in der Vergangenheit nie ein Kraftfahrzeug unter Einfluss eines Betäubungsmittels geführt haben sollte, steht dies der Feststellung seiner Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass Kokain zu einer Verminderung der Kritikfähigkeit sowie des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens führe. Der Konsum bringe Euphorie, gepaart mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es könne deshalb bei einem Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehöre.

Diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, dass bei ihm eine solche typische Wirkung des Betäubungsmittels nicht eintrete. Dafür fehlt indes jeder Anhalt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen hier auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV aufgestellten Regelvermutung. Zwar gelten die Bewertungen nach der Vorbemerkung in der Anlage zur FeV für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch in dem angefochtenen Beschluss das Vorliegen besonderer Umstände für ein Abweichen vom Regelfall verneint. Es hat hierzu ausgeführt, es sei Sache des jeweiligen Drogenkonsumenten, die Regelvermutung zu entkräften. Da die Regelvermutung bereits bei einem einmaligen Konsum greife, genüge es zur Widerlegung nicht, wenn der Betroffene darauf verweise, dass es sich bei dem nachgewiesenen Kokainkonsum um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. Damit setzt sich Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise auseinander. Sein Vortrag erschöpft sich erneut darin, auf die Einmaligkeit des Konsums und dieOberverwaltungsgericht Bremen, 1 B 230/25, Entscheidung vom 10.11.2025 [IWW-Abruf 252177, Urteilsvolltext]

ten. Da die Regelvermutung bereits bei einem einmaligen Konsum greife, genüge es zur Widerlegung nicht, wenn der Betroffene darauf verweise, dass es sich bei dem nachgewiesenen Kokainkonsum um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. Damit setzt sich Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise auseinander. Sein Vortrag erschöpft sich erneut darin, auf die Einmaligkeit des Konsums und die fehlende Betäubungsmittelabhängigkeit zu verweisen. Beide Umstände vermögen jedoch, selbst wenn sie vorlägen, eine Ausnahme im Sinne der Anlage 4 zur FeV nicht zu begründen. Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers, dass er aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, zu keiner anderen Bewertung. Bei der Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs bleibt dieser Aspekt von vornherein unberücksichtigt.

Ob eine Person zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, in welchem Maße er auf eine Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen angewiesen ist. Auch auf die Rechtsfolge hat der vom Antragsteller angeführte Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG keinen Einfluss, denn bei der Fahrerlaubnisentziehung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die zwingend aus der Ungeeignetheit des Fahrzeugführers folgt. Von Bedeutung können die beruflichen Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung allein für das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung sein.

Hierzu hatte das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass in Anbetracht des für die Sicherheit des Straßenverkehrs bestehenden erheblichen Gefährdungspotenzials, das von einem zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten Fahrer ausgehe, das öffentliche Vollziehungsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers auch unter Berücksichtigung möglicher Folgen für die Berufsausübung überwiege. Dem ist nichts hinzuzufügen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 As. 1 GKG i. V.m. Ziffer 1.5 Satz 1, Ziff. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

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