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Nach ständiger Rechtsprechung schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, zu denen auch Kokain zählt, die Fahreignung aus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, und auch unabhängig von einer Abhängigkeit oder der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |