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Ein Urteil wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) ist aufzuheben, wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe maßgebliche redaktionelle Fehler aufweisen, unverständlich, widersprüchlich und lückenhaft sind und den Anspruch auf sorgfältig abgefasste Gründe verletzen. Dies gilt insbesondere, wenn die Erörterungen zur Identifizierung des Angeklagten unklar und nicht nachvollziehbar sind und die Feststellungen nicht ausreichen, um den Schuldspruch nach § 315c StGB zu tragen, weil die Abgrenzung zu einem "einfachen" Fehlverhalten im Straßenverkehr nicht ausreichend dargelegt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |