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Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn der Fahrzeughalter sich zunächst zweimal selbst als Fahrer benennt, obwohl dies offenkundig unzutreffend ist, und anschließend auf die Aufforderung zur Benennung des wahren Fahrers nicht mehr reagiert. In einer derartigen Sachlage ist die Behörde grundsätzlich nicht mehr gehalten, weitere aufwendige Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |