Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn die Behörde den Täter nicht ermitteln konnte, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Lehnt der Betroffene erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes ab, ist es der Ermittlungsbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es regelmäßig bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.
Eine verspätete Anhörung des Halters im Bußgeldverfahren schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht während des Bußgeldverfahrens steht der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage durch die Straßenverkehrsbehörde nicht entgegen.
OVG Lüneburg v. 14.01.2019:
Im Verwaltungsverfahren zum Erlass einer Fahrtenbuchanordnung darf in der Regel auch dann von einer nicht hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit ausgegangen werden, wenn dieser im Bußgeldverfahren einen Anhörungsbogen nicht zurückgesandt hatte, der ihn als etwaigen Zeugen darüber belehrte, er sei zwar bei einer Vernehmung grundsätzlich zeugnispflichtig, nicht aber verpflichtet, der Bitte zu folgen, den verantwortlichen Fahrzeugführer auf dem Anhörungsbogen mitzuteilen.
VG Stade v. 28.06.2006:
Eine Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers setzt voraus, dass alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen ergebnislos geblieben sind. Dabei dürfen die Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit der Behörde nicht überspannt werden. Wahllos zeitraubende, kaum Erfolg versprechende Ermittlungen brauchen nicht durchgeführt zu werden. Beruft sich dieser im Bußgeldverfahren auf sein unbestrittenes Recht der Aussageverweigerung und lehnt damit die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit letztlich ab, so ist der Maßstab, was der Polizei an weiterer Ermittlungstätigkeit zuzumuten ist, um so geringer anzusetzen.
VG Hannover v. 21.09.2007:
Es ist grundsätzlich Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Fehlt die erforderliche Mitwirkung kann dieser sich in der Regel nicht darauf berufen, dass die Behörden noch weitere Aufklärungsbemühungen hätten vornehmen müssen.
OVG Münster v. 11.10.2007:
Dem Wortlaut der Vorschrift des § 31 a StVZO und ihrem Zweck entspricht es, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat, sodass die Führung eines Fahrtenbuchs auch dann angeordnet werden kann, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.
VG Aachen v. 23.06.2008:
Eine verspätete Anhörung des Halters im Bußgeldverfahren schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht während des Bußgeldverfahrens steht der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage durch die Straßenverkehrsbehörde nicht entgegen.
VG Freiburg v. 22.12.2008:
Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Fahrzeughalter seinerseits das ihm Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat. Lässt sich die Absendung des Schreibens, mit dem der Halter den verantwortlichen Fahrzeugführer benennt, nicht nachweisen, ergeht eine Beweislastentscheidung zu seinen Lasten. Angesichts des tatsächlich festgestellten Verkehrsverstoßes mit seinem Fahrzeug fällt es nämlich in seine Sphäre bzw. Mitwirkungsobliegenheit, den Behörden in geeigneter Weise Hilfe bei der Ermittlung zu leisten. Hierzu gehört auch die Gewährleistung, dass Informationen tatsächlich und rechtzeitig den Verkehrsbehörden zugehen.
OVG Lüneburg v. 23.07.2009:
Lehnt der Betroffene erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes ab, ist es der Ermittlungsbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es regelmäßig bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.
VG Göttingen v. 16.12.2009:
Eine Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, wenn der Halter lediglich angibt, dass mehrere Familienangehörige sein Fahrzeug nutzten und eventuell sein Schwager der Fahrer bei einem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß gewesen sein könnte, ein eindeutiger Nachweis aber nicht möglich ist.
VG Aachen v. 13.07.2010:
Gibt der Fahrzeughalter im Bußgeldverfahren durch passives Verhalten zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, an der Ermittlung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt mitzuwirken, dann ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nach einem Rotlichtverstoß auch dann gerechtfertigt, wenn seine erste Anhörung verspätet erst nach mehr als zwei Wochen stattfand.
VG Aachen v. 13.07.2010:
Beantragt der betroffene Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitenverfahren lediglich Akteneinsicht und bittet um die Überlassung eines deutlichen Fotos, genügt dies nicht zur Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Fahrerermittlung mit der Folge, dass eine Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist.
VG Mainz v. 29.11.2010:
Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann sich nicht erfolgreich mit der Begründung gegen eine Fahrtenbuchauflage wenden, er habe Maßnahmen getroffen, mit denen zukünftig eine Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte unmöglich sei. Auch die Benennung des Fahrzeugführers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung steht der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.
VG Gelsenkirchen v. 21.03.2011:
Die Versäumung der Zwei-Wochen-Frist schließt nach der aktuellen gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung eine Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters nicht beeinträchtigt worden ist, bzw. die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Das gilt namentlich, falls nach den gegebenen Umständen zu erkennen ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeughalters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.
VG Gelsenkirchen v. 12.08.2011:
Die unterbliebene Übersendung eines Anhörungsbogens im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage unerheblich, wenn der Fahrzeughalter im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch den Ermittlungsdienst der Behörde zu dem Verkehrsverstoß und dem möglichen Fahrer befragt wurde.
VG Minden v. 17.01.2013:
§ 31 a StVZO enthält nicht das Erfordernis, dass die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers auf mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Halters beruhen muss. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und damit gerade keine strafende Funktion zukommt. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.
VGH München v. 24.06.2013:
Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt.
OVG Bautzen v. 08.04.2014:
Die Feststellung des Fahrzeugführers ist für die Behörde unmöglich im Sinne von § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO, wenn der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes im Bußgeldverfahren im Rahmen der Beschuldigtenanhörung ablehnt oder wenn er seine Fahrzeugführereigenschaft im Verfahren betreffend seines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid bestreitet und vorträgt, er wisse nicht, wer von vielen in Betracht kommenden Personen das Firmenfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe.
VG Oldenburg v. 08.06.2015:
Sendet eine Firma als Halterin des Geschäftsfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, den ihr als Zeugin übersandten Fragebogen nicht an die Ermittlungsbehörde zurück, so wirkt sie im Bußgeldverfahren nicht wie erforderlich an der Fahrerermittlung mit. Daher braucht die Ermittlungsbehörde in der Regel keine weiteren eigenen Schritte zur Fahrerermittlung zu unternehmen.
VG Würzburg v. 29.06.2015:
Die Behörde darf ihre Ermittlungstätigkeit grundsätzlich am Fahrzeughalter ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf dem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung mit Nachfrage im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
VGH München v. 18.02.2016:
Auch dann, wenn der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Fahrerfeststellung nicht nachkommt, muss die Verfolgungsbehörde naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchführen und dokumentieren.
OVG Münster v. 29.04.1999:
Die Nichteinhaltung der 2-Wochen-Frist ist bei Firmenwagen nicht kausal für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers und hindert eine Fahrtenbuchauflage nicht.
OVG Bautzen v. 16.01.2003:
Es entspricht sachgerechtem behördlichen Handeln, behördliche Fahrten mit anstaltseigenen Fahrzeugen zu dokumentieren, weshalb es auch ohne weiteres möglich sein müsste, solche Fahrten zu rekonstruieren. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sich daher kaum auf die 2-Wochen-Frist berufen.
VG Cottbus v. 11.09.2007:
Die „Zweiwochenfrist“ für die Anhörung im Bußgeldverfahren gilt nicht in Fällen, in denen auch eine spätere Anhörung zur Bestimmung des Fahrers und effektiven Rechtsverteidigung genügt. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Halter des Fahrzeuges ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen geschäftlichem Zusammenhang begangen wurde. Ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist nach §§ 238 Abs. 1, 257 des Handelsgesetzbuches verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen sich die Geschäftsvorfälle verfolgen lassen, und diese über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Es kann insoweit unterstellt werden, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es bei gehöriger Anstrengung möglich, einen signifikanten Aufklärungsbeitrag dadurch zu leisten, dass sie anhand ihrer Unterlagen die konkrete Fahrt rekonstruiert und den in Betracht kommenden Tatzeitfahrer benennt.
VG Hannover v. 21.09.2007:
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb, bei dem ein Firmenfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (VGH Baden Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99, VRS 97, 389).
VG Gelsenkirchen v. 12.08.2011:
Bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs liegt eine längerfristige Dokumentation im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es fällt in die Sphäre der Antragstellerin, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann.
VG Saarlouis v. 06.09.2012::
Eine Fahrtenbuchauflage kann nach einem erheblichen Verkehrsverstoß gegenüber einer GmbH als Fahrzeughalterin auch dann erfolgen, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann, weil der Geschäftsführer der GmbH, dem das Fahrzeug zur Nutzung überlassen war, sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95, sowie OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 06. September 2011 - 1 A 293/11 und vom 03. Mai 2010 - 1 B 101/10.(Rn.14).
VGH München v. 14.05.2013:
Aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Die Vernachlässigung dieser Pflicht lässt den Schluss auf eine mangelnde Mitwirkungsbemühen bei der Fahrerermittlung und somit die Verhängung einer Flottenfahrtenbuchauflage zu.
VGH Mannheim v. 14.01.2014:
In einem Geschäftsbetrieb, bei dem ein Firmenfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, ist es Sache der Leitung dieses Betriebes, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat (vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 -, NZV 1999, 346; und vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628).
VG Berlin v. 04.12.2014:
Einer Halterin eines Firmenfahrzeugs ist es generell verwehrt, sich auf „Erinnerungsprobleme“ in Folge einer verspäteten Anhörung zu berufen. Vielmehr fällt es bei solchen Fahrzeugen in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder -straftat ohne Rücksicht auf das Erinnerungsvermögen Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu dem fraglichen Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Zumindest muss stets der Mitarbeiter benannt werden können, dem das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist.
VG Düsseldorf v. 29.04.2015:
Während es bei Privatfahrzeugen dem Halter unmittelbar noch erinnerlich sein dürfte, wer zur Tatzeit das Fahrzeug genutzt hat, ist bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen regelmäßig davon auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Fahrzeug genutzt hat, nicht auf Grund persönlicher Erinnerungen, sondern auf Grund von betrieblichen Absprachen beantwortet werden kann. Der Halter eines Betriebsfahrzeugs kann seiner für Kraftfahrzeuge kraft Gesetzes bestehenden Kennzeichnungspflicht nur dadurch genügen, dass er geeignete organisatorische Vorkehrungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der konkreten Fahrzeugnutzung trifft. Unterlässt er dies oder macht er interne Aufzeichnungen der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt dies einer die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich, an der (rechtzeitigen) Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken - Vereitelungswirkung -.
OVG Münster v. 30.06.2015:
Bei Firmenfahrzeugen kann die Geschäftsleitung deshalb ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen.
VG Oldenburg v. 14.03.2017:
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb, bei dem ein Firmenfahrzeug - wie hier - mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist.