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Mangels wirksamer Urteilszustellung werden weder die Rechtsbeschwerdeeinlegungs- noch die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in Lauf gesetzt. Eine Urteilszustellung ist unwirksam, wenn das Sitzungsprotokoll nicht fertiggestellt ist, was insbesondere bei fehlender Unterschrift des Richters der Fall ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |