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Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für zukünftige Schäden aus einem Verkehrsunfall entfällt, wenn das geschädigte Fahrzeug während des Rechtsstreits unrepariert veräußert wird. Dies gilt auch, wenn der Schaden zunächst fiktiv abgerechnet wurde, da die Möglichkeit des Eintritts weiterer Schäden durch eine Reparatur entfällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |