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1. Der Irrtum des Verteidigers, die Beschränkung des Einspruchs werde zu einem bestimmten, Rechtskraft erlangenden Rechtsfolgenausspruch führen, berührt die Wirksamkeit der Prozesserklärung nicht.
2. Die rechtliche Bewertung der Tat ist Gegenstand des Schuldspruchs, der nach wirksamer Beschränkung rechtskräftig und unabänderlich ist. Damit steht auch fest, dass ein rechtfertigender Notstand (§ 16 OWiG) nicht bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |