1. |
Eine Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit ist möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Enthält der Bußgeldbescheid keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform, ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, ob sich dem Bußgeldbescheid die Schuldform entnehmen lässt. Dabei kann auch Beachtung finden, dass die Zentrale Bußgeldstelle im Bay. Polizeiverwaltungsamt in der Regel im Rahmen der Erhöhung der Regelgeldbuße auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweist.
|
2. |
Bei einem wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch hat der Tatrichter den Schuldspruch so zu fassen, wie wenn er selbst entschieden hätte; die bloße Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid genügt nicht.
|
3. |
Im Rahmen der Sachrüge sind für das Rechtsbeschwerdegericht allein die Feststellungen der Urteilsurkunde maßgeblicher Prüfungsmaßstab. Soweit in der Rechtfertigungsschrift Behauptungen zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Falle der Verbüßung eines Fahrverbotes aufgestellt werden, die nicht mit den Urteilsfeststellungen übereinstimmen, kann dies als sogenanntes urteilsfremdes Vorbringen vom Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt werden.
|
1. | Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 67 Abs. 2 OWiG) von Amts wegen zu prüfen (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. November 1976, 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70 = NJW 1977, 442 = JZ 1977, 142 = MDR 1977, 326 = DAR 1977, 136 = JR 1978, 70; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001, 5St RR 20/01, VRS 100 [2001], 354 = NZV 2001, 353 = BA 38, 290; OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Oktober 2017, 3 Ss OWi 1206/17, VM 2018, Nr 7 = ZfS 2018, 114; 9. Oktober 2017, 3 OLG 6 Ss 94/17; Urteil vom 14. März 2017, 3 OLG 6 Ss 22/17 [jeweils bei juris]). |
2. | Die nachträglich erklärte Beschränkung des Einspruchs stellt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs dar, zu dessen Wirksamkeit der Verteidiger nach § 67 Abs. 1 Satz 3 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung des Betroffenen bedarf (Anschluss an KG, Beschluss vom 19. Februar 1999, 2 Ss 419/98 - 5 Ws (B) 717/98 [bei juris]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 2 Ss 618/10, Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und [für den Einspruch gegen den Strafbefehl] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2010, 1 RVs 71/10, NStZ 2010, 655). |