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§ 69 Abs. 3 StGB und § 69a Abs. 5 StGB sind im Fall eines wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruchs gegen den Strafbefehl dahingehend auszulegen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis dann wirksam wird, wenn die Entscheidungen zum Schuld- und Strafausspruch insgesamt rechtskräftig und vollstreckbar sind. Eine Bescheinigung über die Teilrechtskraft setzt voraus, dass diese erforderlich ist, damit die Vollstreckungsbehörde isoliert vollstreckbare Teile eines Erkenntnisses bereits vor der Rechtskraft der gesamten Entscheidung zum Gegenstand der Strafvollstreckung machen kann. Im Rechtskraftvermerk ist weder das Datum der Rechtskraft (im Sinn von Unanfechtbarkeit) des Schuldspruchs, noch das Datum der Rechtskraft der "Anzahl der Tagessätze" gesondert zu bescheinigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |