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Das Gericht kann trotz eines Regelfahrverbots von dessen Verhängung absehen und das vorgesehene Bußgeld angemessen erhöhen (§ 4 Abs. 4 BKatV), wenn der festgestellte Lebenssachverhalt zugunsten der Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der Pflichtverletzung unangemessen wäre. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da die Betroffene als Taxifahrerin aufgrund der Bedrohung durch stark alkoholisierte und unter Drogeneinfluss stehende Fahrgäste die Fahrt schnellstmöglich beenden wollte und dabei die Geschwindigkeit überschritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |