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Ein Bußgeldverfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO i. V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen, wenn die Annahme der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde auf einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel beruht, weshalb der Bußgeldbescheid nichtig ist und nicht Grundlage des gerichtlichen Verfahrens nach Einlegung eines Einspruchs sein kann. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn anstatt der zuständigen höheren eine niedrigere Behörde gehandelt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |