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OLG Brandenburg v. 31.03.2025: Zur Heilung von Zustellungsmängeln und Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren; Entschuldigungsgrund Inhaftierung




Das OLG Brandenburg (Urteil vom 31.03.2025 - 2 ORbs 40/25) hat entschieden:

   Der tatsächliche Zugang eines Schriftstücks ist ggf. dadurch belegt, dass der Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid für den Betroffenen Einspruch eingelegt und Akteneinsicht genommen hat, wodurch die Heilung des Zustellungsmangels und die Unterbrechung der Verjährung eintreten. Es ist nicht erforderlich, dass der Zustellungsadressat und der tatsächliche Empfänger eines Schriftstücks identisch sind; vielmehr reicht es aus, wenn das Dokument einer Person zugeht, an die die Zustellung ebenfalls hätte gerichtet werden können. Macht die Verteidigung zur Begründung eines Entbindungsantrags geltend, dass der Betroffene inhaftiert sei und deshalb nicht erscheinen konnte, gibt dieses offensichtlich nicht ungeeignete Entschuldigungsvorbringen Anlass für eine Erörterung in den Urteilsgründen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zustellung und Ersatzzustellung - Zugang von Schriftstücken und Bescheiden


Gründe:


1. Der tatsächliche Zugang eines Schriftstücks ist ggf. dadurch belegt, dass der Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid für den Betroffenen Einspruch eingelegt hat und darüber hinaus Akteneinsicht genommen hat, so dass dann jedenfalls im Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Bußgeldakte die Heilung des Zustellungsmangels wirksam geworden und die Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist.

2. Es ist nicht erforderlich, dass der Zustellungsadressat und der tatsächliche Empfänger eines Schriftstücks identisch sind; vielmehr reicht es aus, wenn das Dokument nicht dem genannten Adressaten, sondern einer Person zugeht, an die die Zustellung ebenfalls hätte gerichtet werden können.

3. Macht die Verteidigung zur Begründung eines Entbindungsantrags geltend, dass der Betroffene weiterhin in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert sei und er deshalb weder zu dem Hauptverhandlungstermin wirksam geladen worden sei, noch habe erscheinen können, gibt dieses offensichtlich nicht ungeeignete Entschuldigungsvorbringen Anlass für eine Erörterung in den Urteilsgründen geben.

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