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Der tatsächliche Zugang eines Schriftstücks ist ggf. dadurch belegt, dass der Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid für den Betroffenen Einspruch eingelegt und Akteneinsicht genommen hat, wodurch die Heilung des Zustellungsmangels und die Unterbrechung der Verjährung eintreten. Es ist nicht erforderlich, dass der Zustellungsadressat und der tatsächliche Empfänger eines Schriftstücks identisch sind; vielmehr reicht es aus, wenn das Dokument einer Person zugeht, an die die Zustellung ebenfalls hätte gerichtet werden können. Macht die Verteidigung zur Begründung eines Entbindungsantrags geltend, dass der Betroffene inhaftiert sei und deshalb nicht erscheinen konnte, gibt dieses offensichtlich nicht ungeeignete Entschuldigungsvorbringen Anlass für eine Erörterung in den Urteilsgründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |