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Der Umstand, dass das Amtsgericht das Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen hat, obwohl kein Anwendungsfall des § 77b OWiG gegeben ist, führt allein nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Fehlen von Urteilsgründen kann jedoch im Einzelfall zur Begründetheit des Zulassungsantrages führen, insbesondere wenn bei tatsächlich und rechtlich schwierigen Ordnungswidrigkeiten ohne Kenntnis der Urteilsgründe die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht beurteilt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |