Das Verkehrslexikon

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Urteilsanforderungen im Bußgeldverfahren - OWi-Verfahren - Urteilsgründe - Urteilsbegründung - Sachverständigengutachten

Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Fassung des Urteilstenors
-   Nichtüberstimmung der Tat mit Bußgeldbescheid
-   Anforderungen an Freispruch
-   Mitteilung der Einlassung des Betroffenen
-   Sachverständigengutachten
-   Bemessung der Geldbuße
-   Bezugnahme auf die Anzeige
-   Bezugnahme auf Foto
-   Mitteilung der Rechtskraft von Voreintragungen
-   Fehlende oder nachträgliche Urteilsgründe
-   Sitzungsprotokoll mit vollständigem Urteil
-   Sitzungsprotokoll ohne Urteilsformel
-   Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist
-   Übersehen eines unzulässigen Einspruchs
-   Urteil ohne Unterschrift
-   Verwerfungsurteile
-   Rechtsbeschwerde



Einleitung:


Hier werden lediglich Urteile angeführt, die einen mehr ausschließlichen Bezug auf den Inhalt der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren haben. Viele Einzelheiten zu den Anforderungen finden sich vielfach bei den Einzelthemen, beispielsweise beim Thema Absehen vom Fahrverbot, beim Thema Beweiswürdigung usw.


Zur Formulierung des Schuldspruchs in einem Verkehrsordnungswidrigkeiten-Urteil hat das OLG Hamm (Beschluss vom 24.01.2012 - III-3 RBs 364/11) ausgeführt:

   " Der Schuldspruch war klarstellend zu berichtigen. Die Formulierung des Schuldspruches in der Urteilsformel wird der gesetzlichen Regelung in §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 StPO nicht gerecht. Danach ist in der Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben. Hat ein Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Fehlt eine solche, ist eine anschauliche und allgemein verständliche Wortbezeichnung zu wählen.

Die angewendeten Vorschriften sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, sondern im schriftlichen Urteil nach der Urteilsformel aufzuführen (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 166; BGH, 3 StR 226/00 vom 6. September 2000; 2 StR 280/07 vom 18. Juli 2007 ; Meyer-Goßner, a.a.O., § 260 Rdnr. 23)."

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Weiterführende Links:


Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Die Hauptverhandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Abweichen vom Regelfahrverbot

Die Beweiswürdigung in Straf- und Bußgeldsachen

Einlassungen des Betroffenen

Zur Verwertung des Geständnisses des Betroffenen bei Verurteilungen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes

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Allgemeines:


OLG Jena v. 15.02.2008:
Die Gründe eines Urteils im Bußgeldverfahren müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung möglich ist. Es ist nicht ausreichend, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, ob und wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert oder ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, und wenn unklar bleibt, ob der Tatrichter einer etwaigen Einlassung gefolgt ist oder sie für widerlegt angesehen hat.

OLG Hamm v. 04.03.2008:
Zur Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist in den Urteilsgründen grundsätzlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat. Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen kann unter Umständen auf eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten ohne Verstoß gegen die materiellrechtliche Begründungspflicht verzichtet werden.

OLG Hamm v. 06.08.2008:
Die nachträgliche Ergänzung eines Urteils im Bußgeldverfahren ist - außer im Falle einer Verzichtserklärung bezüglich der Rechtsbeschwerde - nicht zulässig, wenn das abgekürzte Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat. Jedoch stellt die unzulässige Übersendung des abgekürzten Urteils einen Fehler im Einzelfall dar, der nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigt.

OLG Bamberg v. 18.03.2009:
Auch im Bußgeldverfahren hat der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen darzulegen, welche Feststellungen er getroffen hat, auf welche für erwiesen erachteten Tatsachen er seine Überzeugung stützt, wie sich der Betroffene eingelassen hat und warum die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist

OLG Bamberg v. 09.07.2009:
Die schriftlichen Urteilsgründe müssen nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar unter Darlegung des genauen Tatorts und der Tatzeit. Vielmehr müssen hinsichtlich der Beweiswürdigung die Urteilsgründe regelmäßig auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht. Räumt der Betroffene die Tat nicht in vollem Umfang glaubhaft ein, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen.

OLG Düsseldorf v. 12.11.2010:
In Bußgeldsachen ist die Tat in der Urteilsformel mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen, sofern nicht gesetzliche Überschriften zu verwenden sind.

OLG Bremen v. 04.06.2011:
Nach § 267 Abs. 1 StPO, dessen Anwendbarkeit auch im Bußgeldverfahren außer Zweifel steht, müssen die Urteilsgründe, falls der Betroffene verurteilt wird, die erwiesenen Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der angenommenen Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Zwar unterliegen die Gründe des Urteils keinen hohen Anforderungen. Sie müssen aber so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht ihnen zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen. Enthält ein Urteil keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist eine Vorsatzverurteilung rechtsfehlerhaft.

OLG Stuttgart v. 01.02.2013:
Auch ein Urteil, welches im Rubrum weder den Geburtstag noch den Geburtsort noch den Wohnort des Betroffenen enthält, bewirkt, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

OLG Stuttgart v. 22.06.2015:
Die tatgerichtliche Entscheidung muss so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung - oder dem Absehen - von Nebenfolgen zugrunde liegen.

OLG Karlsruhe v. 15.09.2016:
Die schriftlichen Urteilsgründe müssen nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar unter Darlegung des genauen Tatorts und der Tatzeit. Vielmehr müssen hinsichtlich der Beweiswürdigung die Urteilsgründe regelmäßig auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht.

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Fassung des Urteilstenors:


OLG Jena v. 23.09.2010:
Die Urteilsformel in einer Bußgeldsache muss die rechtliche Bezeichnung der Tat enthalten. Dazu „soll“, wenn vorhanden, die gesetzliche Überschrift des jeweiligen Straftatbestandes verwendet werden (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). Passt die gesetzliche Überschrift nicht oder fehlt eine gesetzliche Bezeichnung wie oft im Nebenstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, so genügt eine pauschale Kennzeichnung nicht, vielmehr ist der Tatbestand in geeigneter Weise begrifflich – nicht durch Beschreibung des tatsächlichen Tatverhaltens – präzise und für die Prozessbeteiligten und die Öffentlichkeit griffig und verständlich zu bezeichnen. Eine Bezeichnung durch die Paragraphen des Gesetzes sollte unterbleiben.

OLG Hamm v. 24.01.2012:
Der Schuldspruch war klarstellend zu berichtigen. Die Formulierung des Schuldspruches in der Urteilsformel wird der gesetzlichen Regelung in §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 StPO nicht gerecht. Danach ist in der Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben. Hat ein Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Fehlt eine solche, ist eine anschauliche und allgemein verständliche Wortbezeichnung zu wählen. Die angewendeten Vorschriften sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, sondern im schriftlichen Urteil nach der Urteilsformel aufzuführen.

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Nichtüberstimmung der Tat mit Bußgeldbescheid:


BayObLG v. 10.11.1978:
Hat der Erstrichter wegen einer Tat verurteilt, die nicht mit der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat identisch ist, ist der Betroffene, wenn die vorgeworfene Tat nicht erwiesen werden kann, vom Rechtsbeschwerdegericht freizusprechen. Für eine zusätzliche Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der nicht verfahrensgegenständlichen Tat ist kein Raum (Aufgabe BayObLG München, 1970-01-27, 1b Ws (B) 94/69, BayObLGSt 1970, 29 und BayObLG München, 1974-05-30, RReg 6 St 557/74 OWi, BayObLGSt 1974, 58).

OLG Hamm v. 30.08.2012:
Ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Tat, die Gegenstand des Urteils ist, identisch ist mit der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat, führt dies im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

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Anforderungen an Freispruch:


OLG Bamberg v. 25.04.2012:
Wie im Strafverfahren erweist sich die auf einer Anwendung des Zweifelssatzes beruhende Beweiswürdigung dann als rechtsfehlerhaft, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt sind. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Betroffenen von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Die prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache erfordert nur den Ausschluss des Zweifels eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber eine von niemanden anzweifelbare absolute, gewissermaßen mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit.

OLG Zweibrücken v. 15.04.2013:
Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen ist, so muss das Urteil auch Feststellungen zu dem erwiesenen Sachverhalt enthalten. Denn auch in einem Bußgeldverfahren müssen die Urteilsgründe bei einem freisprechenden Urteil gemäß § 267 Abs. 5 StPO ergeben, ob der Betroffene nicht überführt ist oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angesehene Tat rechtlich nicht zu ahnden ist.

OLG Bamberg v. 28.09.2017:
Bei einem Freispruch gelten für die Urteilsgründe des Bußgeldurteils keine geringeren Darstellungsanforderungen als im Falle einer Verurteilung. - Spricht der Tatrichter den Betroffenen vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung frei, stellt es einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn das Urteil nicht darlegt, welche Feststellungen getroffen werden konnten, sondern sich auf die bloße Mitteilung beschränkt, dass aufgrund eines erholten anthropologischen Sachverständigengutachtens die Täterschaft des Betroffenen nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Maß an Sicherheit bewiesen werden konnte.

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Mitteilung der Einlassung des Betroffenen:


Einlassungen des Betroffenen im Bußgeldverfahren

Zur Verwertung des Geständnisses des Betroffenen bei Verurteilungen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes

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Sachverständigengutachten:


Der Sachverständigenbeweis in den verschiedenen Verfahrensarten

Anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten / morphologischer Bildvergleich

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Bemessung der Geldbuße:


Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse

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Bezugnahme auf die Anzeige:


Die Bezugnahme auf die Anzeige im Urteil in Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Bezugnahme auf Foto im Urteil:


Die Inbezugnahme eines Fotos im Urteil in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

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Mitteilung der Rechtskraft von Voreintragungen:


OLG Brandenburg v. 27.12.2012:
Will das Gericht die Geldbuße wegen vorhandener Voreintragungen zu Lasten des Betroffenen erhöhen, muss es im Urteil das Datum des Eintritts der Rechtskraft derselben mitteilen, da das Rechtsbeschwerdegericht andernfalls nicht überprüfen kann, ob hinsichtlich der Vorbelastungen bereits Tilgungsreife eingetreten ist, und diese daher nicht hätten verwerten werden dürfen.

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Fehlende oder nachträgliche Urteilsgründe:


Die Inbezugnahme eines Fotos im Urteil in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

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Sitzungsprotokoll mit vollständigem Urteil:


OLG Hamm v. 08.10.2012:
Die Unterschrift des allein entscheidenden Richters unter dem Protokoll der Hauptverhandlung reicht als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO (i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) aus, wenn das Urteil vollständig mit Gründen in das Protokoll aufgenommen worden ist. Eine gesonderte Unterschrift unter den Urteilsgründen ist dann nicht erforderlich.

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Sitzungsprotokoll ohne Urteilsformel:


OLG Saarbrücken v. 04.07.2013:
Das Sitzungsprotokoll ist noch nicht fertig gestellt und eine gleichwohl erfolgte Zustellung des Urteils daher unwirksam, wenn die Urteilsformel im Protokoll vollständig fehlt und insoweit auf eine Anlage Bezug genommen wird, die dem Protokoll nicht beigefügt ist.

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Übersehen eines unzulässigen Einspruchs:


OLG Bamberg v. 15.02.2017:
Hat das Amtsgericht übersehen, dass ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht bzw. „verfrüht“, verspätet oder sonst nicht zulässig eingelegt wurde und gegen den Betroffenen ein Sachurteil erlassen, so hat das Rechtsbeschwerdegericht auf die zulässige Rechtsbeschwerde hin das Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Bußgeldbescheids von Amts wegen zu berücksichtigen und neben der Aufhebung des Urteils gemäß § 79 Abs. 6 Satz 1 OWiG die Verwerfung des Einspruchs - gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots - nachzuholen. Eine Einstellung des (weiteren) gerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht (u.a. Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19.11.1959 - 2 StR 357/59 = BGHSt 13, 306 = NJW 1960, 109 und vom 14.08.1975 - 4 StR 253/75 = BGHSt 26, 183/184 = NJW 1960, 109; BayObLG, Urteil vom 16.08.1961 - 1 St 282/61 = NJW 1962, 118; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1984 - 5 Ss 349/84 = JR 1986, 121; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.1994 - 1 Ss 113/94 = Justiz 1994, 453).

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Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist:


OLG Jena v. 08.04.2013:
Ein mit der Rechtsbeschwerde angefochtenes Urteil, das wegen Erkrankung der zuständigen Richterin am Amtsgericht mehr als 10 Monate nach seiner Verkündung noch nicht in schriftlicher Form zu den Akten gelangt ist und mit dessen alsbaldiger Absetzung wegen nicht absehbarer Fortdauer der Erkrankung nicht zu rechnen ist, ist ungeachtet seiner fehlenden Zustellung auf die bereits zulässig erhobene Sachrüge vom Rechtsbeschwerdegericht aufzuheben, da der Verfahrensmangel auf anderem Wege nicht mehr zu beheben und die Beendigung des eingetretenen Schwebezustandes geboten ist.

OLG Dresden v. 21.08.2018:
Erhält der Verteidiger während der Urteilsabsetzungsfrist Akteneinsicht und gelangt die Akte erst nach Ablauf der Absetzungsfrist wieder zurück an das Gericht, so dass das Urteil nicht innerhalb der regulären Frist abgesetzt werden konnte, stellt dies keinen unvorhersehbaren bzw. unabwendbaren Umstand i.S.d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar. Vielmehr ist das Gericht gehalten, die Akten von dem Verteidiger rechtzeitig zur Urteilsabsetzung zurückzufordern, da dem Gericht die Überwachung der Fristen obliegt.

OLG Hamm v. 09.07.2020:
Zur Wahrung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO genügt es grundsätzlich, dass das fertiggestellte Urteil vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist. Dazu reicht es, dass es mit oder ohne Akten im Dienstzimmer des Richters zum Abtrag bereitgelegt wird.

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Urteil ohne Unterschrift:


OLG Bamberg v. 07.05.2013:
Allein das Fehlen der nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO gebotenen aber versehentlich unterbliebenen Unterschrift des in einer Bußgeldsache erkennenden Richters unter seinem mit schriftlichen Gründen abgefassten und in den Akten befindlichen Urteil bedingt grundsätzlich nicht die Zulassung der gegen das Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde.

KG Berlin v. 27.11.2013:
Voraussetzung für eine materiell-rechtliche Prüfung einer Sachrüge ist, dass ein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO setzt dies voraus, dass es von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der nur innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann. Zwar dürfen an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Sie darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu enthalten. Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren.

OLG Bamberg v. 30.04.2018:
Auch in Bußgeldsachen zwingt das gänzliche Fehlen einer richterlichen Unterschrift des schriftlichen Urteils auf die Sachrüge hin zur Urteilsaufhebung (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. November 2000, 4 StR 354/00, BGHSt 46, 204 = BGH NJW 2001, 838 = NStZ 2001, 219 = StV 2001, 155; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2017, III-1 RVs 35/17 [bei juris]; OLG Köln, Beschluss vom 19. Juli 2011, III-1 RVs 166/11, NStZ-RR 2011, 348 und OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2015, 1 Ss 318/14, NStZ-RR 2016, 287).

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Verwerfungsurteile:


Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren

Verwerfung des Einspruchs nach Zurückverweisung bei Nichterscheinen des Betroffenen

Die Vollmacht des Rechtsanwalts

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Rechtsbeschwerde:


Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen

Die Verfahrensrüge im Strafverfahren und in Bußgeldsachen

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