" Der Schuldspruch war klarstellend zu berichtigen. Die Formulierung des Schuldspruches in der Urteilsformel wird der gesetzlichen Regelung in §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 StPO nicht gerecht. Danach ist in der Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben. Hat ein Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Fehlt eine solche, ist eine anschauliche und allgemein verständliche Wortbezeichnung zu wählen. Die angewendeten Vorschriften sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, sondern im schriftlichen Urteil nach der Urteilsformel aufzuführen (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 166; BGH, 3 StR 226/00 vom 6. September 2000; 2 StR 280/07 vom 18. Juli 2007 |