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Die Klägerin hat infolge der Veräußerung eines mangelhaften Fahrzeuges durch den Beklagten gegen diesen einen Anspruch gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB und § 439 Abs. 2 BGB auf Ersatz der dieser entstandenen Kosten. Bei dem erworbenen Fahrzeug lag bereits bei Gefahrübergang ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |