Das Verkehrslexikon

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Landgericht Verden v. 06.12.2024: Schadensersatzumfang bei Motorschaden an Gebrauchtfahrzeug nach gescheiterter Nacherfüllung




Das Landgericht Verden (Urteil vom 06.12.2024 - 1 O 134/23) hat entschieden:

   Die Klägerin hat infolge der Veräußerung eines mangelhaften Fahrzeuges durch den Beklagten gegen diesen einen Anspruch gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB und § 439 Abs. 2 BGB auf Ersatz der dieser entstandenen Kosten. Bei dem erworbenen Fahrzeug lag bereits bei Gefahrübergang ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB vor.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Gründe:


Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin erwarb gemäß schriftlichem Kaufvertrag vom 10.10.2022 für sich privat von dem Beklagten als Inhaber der Firma einen VW T5 mit der FahrzeugIdentifikationsnummer: zu einem Preis von 29.000.,00 €. Überdies schloss die Klägerin mit dem Beklagten eine Garantievereinbarung mit dem "Garantieumfang:

Motor, Getriebe, Differenzial" ab. In dem von beiden Parteien unterzeichneten "Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug" heißt es unter "Zahlungsbedingungen und sonstige Vereinbarungen": "Mit Zahlung des Kaufpreises, Unterschrift auf unserer Rechnung oder Kaufvertrag, bestätigt der Käufer/in, das Er oder Sie unsere AGBs gelesen, verstanden und akzeptiert haben. Zudem haben der Käufer/in mit Hilfe der Fahrgestellnummer die originale Ausstattungsliste bekommen oder sich vorab besorgt und dann geprüft und ist mit dem Fahrzeug und der Ausstattung und den Schäden so wie es ausgeliefert wird einverstanden. Fahrzeug hat stark erhöhten Ölverbrauch. Diesepartikelfilter und AGR ist Defekt Fahrzeug/nicht verkehrssicher."

Mitte November 2022 zeigte die Klägerin dem Beklagten gegenüber an, dass der Motor des Wagens einen - zwischen den Parteien streitigen - Schaden erlitLandgericht Verden I, 1 O 134/23, Entscheidung vom 06.12.2024 [IWW-Abruf 250129, Urteilsvolltext]

und dann geprüft und ist mit dem Fahrzeug und der Ausstattung und den Schäden so wie es ausgeliefert wird einverstanden. Fahrzeug hat stark erhöhten Ölverbrauch. Diesepartikelfilter und AGR ist Defekt Fahrzeug/nicht verkehrssicher."

Mitte November 2022 zeigte die Klägerin dem Beklagten gegenüber an, dass der Motor des Wagens einen - zwischen den Parteien streitigen - Schaden erlitten habe. Im Nachgang hierzu ließ die Klägerin das Fahrzeug bei der Firma überprüfen. Dort wurde ein kapitaler Motorschaden festgestellt und der Austausch des Motors empfohlen. Der Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin seine Bereitschaft zur Reparatur des Fahrzeugs bei Abschluss eines gesonderten entgeltlichen Werkstattauftrages und gab an, es müssten nach seinem Dafürhalten lediglich die Kolbenringe ausgetauscht werden. Das daraufhin klägerseits eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.12.2022 kam zu dem Ergebnis, dass ein kompletter Motoraustausch zur Behebung des Problems erforderlich ist.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2022 informierte die Klägerin den Beklagten über das zur Klärung der angezeigten Reparaturmaßnahme in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten und forderte gleichzeitig auf, bis zum 09.12.2022 zu erklären, ob Bereitschaft zur Nacherfüllung bestehe, sollte das Gutachten den Motoraustausch zum Ergebnis haben. In Ermangelung einer Rückmeldung schrieb die Klägerin den Beklagten erneut im Ergebnis erfolglos mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2022 an und übersandte das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung unter gleichzeitiger Fristsetzung zur Nachbesserung bis zum 27.12.2022. Binnen derselben Frist sollte auch der Ausgleich der Gutachterkosten erfolgen. Eine Rückmeldung des Beklagten, insbesondere zu einer etwaigen Bereitschaft zum Austausch des Motors im Rahmen der Nachbesserung, blieb aus. Die Klägerin beauftragte daher schließlich am 11.01.2023 die Firma mit der Reparatur. Hierdurch entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 17.824,50 €.

Für die Zeit vom 07. auf den 08.12. und vom 21. bis zum 27.12.2022 war die Klägerin gezwungen für sich und ihre Familie ein vergleichbares Fahrzeug anzumieten. Hierdurch entstanden ihr Kosten in Höhe von insgesamt 242,87 €.

Zur Finanzierung der Motorreparatur nahm die Klägerin bei ein Darlehen über 20.000,00 € auf bei Sollzinsen von 10,20 % p.a.. Die monatliche Rückzahlung begann am 15.02.2023. In der monatlichen Rate ist ein Zinsanteil von 87,64 € enthalten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2023 bezifferte die Klägerin gegenüber dem Beklagten diese Positionen. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten lehnten mit Schreiben vom 07.02.2023, zugegangen am gleichen Tag, jegliche Zahlung endgültig ab.

Die Klägerin behauptet, am 10.11.2022 sei der Motor des Fahrzeugs übergekocht und es habe sich der Kühler aufgelöst. Eine Vorfinanzierung der Reparatur aus eigenen Mitteln sei ihr nicht möglich gewesen.

Die Klägerin beantragt, Seite 4Landgericht Verden I, 1 O 134/23, Entscheidung vom 06.12.2024 [IWW-Abruf 250129, Urteilsvolltext]

diese Positionen. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten lehnten mit Schreiben vom 07.02.2023, zugegangen am gleichen Tag, jegliche Zahlung endgültig ab.

Die Klägerin behauptet, am 10.11.2022 sei der Motor des Fahrzeugs übergekocht und es habe sich der Kühler aufgelöst. Eine Vorfinanzierung der Reparatur aus eigenen Mitteln sei ihr nicht möglich gewesen.

Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 18.637,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 07.02.2023 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.752,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weitere Zinsschäden zu ersetzen, welche aufgrund der Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung am Fahrzeug mit der Identifikationsnummer auf einen Betrag von 17.824,50 € und einem Sollzins von 10,20 % p.a. seit dem 15.02.2023 entstehen werden; 4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.501,19 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 07.02.2023 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, es sei eine normale Motorinstandsetzung möglich gewesen. Der Austausch des Rumpfmotors sei nicht nötig gewesen, um den Motor in einen ordnungsgemäß funktionierenden Zustand zu versetzen.

Überdies ist der Beklagte der Ansicht, die Klägerin habe das Fahrzeug in Kenntnis von dessen Beschaffenheit das Fahrzeug erworben, weshalb dieses der vertraglichen Vereinbarung entspreche. Vor Kaufvertragsabschluss sei über den stark erhöhten Ölverbrauch, den defekten Dieselpartikelfilter und AGR sowie darüber gesprochen worden, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher sei. Eben auf diese hingewiesenen Mängel sei der dann eingetretene Motorschaden zurückzuführen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sowie ergänzender Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.10.2024 sowie auf das Gutachten vom 26.02.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache weit überwiegend Erfolg.

I.

1) Die Klägerin hat infolge der Veräußerung eines mangelhaften Fahrzeuges durch den Beklagten gegen diesen einen Anspruch gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB und § 439 Abs. 2 BGB auf Ersatz der dieser entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 18.447,38 €.

a) Die Parteien des Rechtsstreits sind durch den Kaufvertrag vom 10.10.2022 vertraglich miteinander anlässlich des Erwerbs des gebrauchten VW Multivan 7HC für 2Landgericht Verden I, 1 O 134/23, Entscheidung vom 06.12.2024 [IWW-Abruf 250129, Urteilsvolltext]

ung eines mangelhaften Fahrzeuges durch den Beklagten gegen diesen einen Anspruch gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB und § 439 Abs. 2 BGB auf Ersatz der dieser entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 18.447,38 €.

a) Die Parteien des Rechtsstreits sind durch den Kaufvertrag vom 10.10.2022 vertraglich miteinander anlässlich des Erwerbs des gebrauchten VW Multivan 7HC für 29.000,00 € verbunden.

b) Bei diesem durch die Klägerin von dem Beklagten erworbenen Fahrzeug lag bereits bei Gefahrübergang ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB vor. (1) Nach der Regelung des § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven (Beschaffenheitsvereinbarung) als auch den objektiven Anforderungen (Branchenüblichkeit und Kundenerwartung) und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht eine Sache gemäß der Regelung des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Verkaufskette oder in deren Auftrag, insbesondere der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden. Zu der üblichen Beschaffenheit gehören gemäß § 434 Abs. 3 S. 2 BGB Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.

Bei der Feststellung der üblichen Beschaffenheit sind regelmäßig auch Sachen anderer Verkäufer mit gleichem Verwendungszweck und gleicher Art und Preisklasse in die Betrachtung mit einzubeziehen (BeckOK/Faust Rn 84, 77). Auch der Preis kann ein Indiz für eine bestimmte Beschaffenheit sein (Grunewald in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 434 BGB, Rn. 25). Vorliegend erwarb die Klägerin den streitgegenständlichen VW Multivan mit einer Laufleistung von 122.000 km und Erstzulassung 09/2011 zum Kaufpreis von 29.000,00 €.

Angesichts dieser Parameter konnte die Klägerin davon ausgehen, dass sie ein Fahrzeug erwirbt, welches sie voraussichtlich ohne größere Reparaturmaßnahmen noch über hunderttausend Kilometer fahren können wird. Auch der aufgewandte Kaufpreis legt diese berechtigte Annahme nahe und deutet gerade nicht auf die sich vorliegend im Weiteren realisierte Gefahr hin, dass das Fahrzeug nach nur einem Monat einen Motorschaden erleidet.

Dieser Motorschaden ist durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten vom 26.02.2024 sowie dessen mündlichen Erläuterungen im Termin vom 30.10.2024 zur Überzeugung der Kammer erwiesen. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten auf Seite 18 aus: "Im vorliegenden Fall gehe ich davon aus, dass der Zylinderkopf einen Riss im Bereich AnsauLandgericht Verden I, 1 O 134/23, Entscheidung vom 06.12.2024 [IWW-Abruf 250129, Urteilsvolltext]

orschaden erleidet. Dieser Motorschaden ist durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten vom 26.02.2024 sowie dessen mündlichen Erläuterungen im Termin vom 30.10.2024 zur Überzeugung der Kammer erwiesen. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten auf Seite 18 aus: "Im vorliegenden Fall gehe ich davon aus, dass der Zylinderkopf einen Riss im Bereich Ansaugtrakt des dritten Zylinders aufweist. Die Ventile des dritten Zylinders sind weitaus weniger von Verkokungen behaftet als die Einlassventile der anderen Zylinder.

Die Einlassventile des dritten Zylinders wurden, durch das Leck im Zylinderkopf, quasi durch die Kühlflüssigkeit gereinigt.

Unter Verkokungen im Motor versteht man die Bildung von Ablagerungen aus verbranntem Kraftstoff, Öl, und anderen Rückständen. Diese Ablagerungen können sich im Laufe der Zeit ansammeln.

Auch der vom Sachverständigen durchgeführte CO2 -Test deutet darauf hin, dass eine Undichtigkeit in Richtung Brennraum des Motors ursächlich für das Überkochen des Motors ist. … Der am Motor verbaute AGR Kombikühler hat die Ersatzteile-Nr. . Zudem ist auf dem Typenschild das Produktionsdatum 05.10.2017 ersichtlich. Angesichts der Erstzulassung des Fahrzeugs vom 14.09.20211, kann davon ausgegangen werden, dass es sich hier um einen AGR Kühler der neuesten Generation, ab 2015, handelt. Der AGR Kombikühler muss also bereits erneuert worden sein.

Die bis 2015 verbauten schadhaften AGR Kühler hatten im inneren des Abgasrückführungskreislaufes Kühlrippen aus Aluminium. Diese Aluminiumkühlrippen haben sich im Laufe der Zeit nach und nach von selbst abgelöst und sind somit über die Abgasrückführung in den Brennraum gelangt.

Die im Motorbetrieb in den Brennraum gelangten Partikel aus den AGR Kühlrippen wirkten wie Schleifpapier zwischen den Kolben und den Zylinderwandungen. Dieses führt zu einem erhöhten Motorölverbrauch.

Die starken Verkokungen, Riefen und Laufspuren an den Zylinderwandungen bestätigen den beanstandeten hohen Motorölverbrauch im Fahrbetrieb."

Diese sachverständigen Feststellungen führen mitsamt der vom Beklagten nicht in Abrede genommenen an ihn gerichteten Mitteilung der Klägerin über einen Motorschaden im November 2022 zur Überzeugung, dass es am 10.11.2022 zu dem klägerseits dargelegten Motorschaden aufgrund eines bereits bei Gefahrübergang angelegten Fehlers in Gestalt der in den Brennraum gelangten Partikel des AGR-Kühlers gekommen ist. Dies gilt auch, obwohl der Sachverständige laut eigener Angabe im Termin den genauen Zeitpunkt des Überkochens nicht feststellen konnte. Da sich der Sachmangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigte und in dem sachverständig festgestellten Motorschaden gipfelte, kommt der Klägerin die Regelung des § 477 BGB zugute, sodass die Existenz des Sachmangels bei Gefahrübergang vermutet wird. (2) Ein Sachmangel liegt aufgrund dieser plausiblen sachverständigen Ausführungen, dLandgericht Verden I, 1 O 134/23, Entscheidung vom 06.12.2024 [IWW-Abruf 250129, Urteilsvolltext]

t des Überkochens nicht feststellen konnte. Da sich der Sachmangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigte und in dem sachverständig festgestellten Motorschaden gipfelte, kommt der Klägerin die Regelung des § 477 BGB zugute, sodass die Existenz des Sachmangels bei Gefahrübergang vermutet wird. (2) Ein Sachmangel liegt aufgrund dieser plausiblen sachverständigen Ausführungen, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich anschließt, vor. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspricht damit nicht der Beschaffenheit, die die Klägerin bei Sachen gleicher Art erwarten kann. Dabei ist als Vergleichsgruppe nicht allein und ausschließlich auf baugleiche VW Multivans abzustellen, die gegebenenfalls typischer Weise einen erhöhten Ölverbrauch und eine ähnliche Problematik aufweisen, wie das hier in Rede stehende Fahrzeug. Denn allein der Umstand, dass ein Modell eine bestimmte Problematik aufweist, kann nicht dazu führen, dass dieser Missstand der üblichen Beschaffenheit entspricht und somit keinen Sachmangel mehr begründen könnte. (3) Schließlich scheitert der Schadensersatzanspruch der Klägerin auch nicht daran, dass - wie der Beklagte meint - etwas anderes beim Erwerb des Fahrzeugs vereinbart wurde.

Der streitgegenständliche Kaufvertrag stellt einen Verbrauchsgüterkaufvertrag gem. § 474 BGB dar, den die Klägerin privat als Verbraucherin mit dem Beklagten als Unternehmer abschloss.

Nach der Regelung des zum 01.01.2022 in Kraft getretenen § 476 Abs. 1 S. 2 BGB kann von den Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Eine bestimmte Form ist für den Hinweis nicht vorgeschrieben. Dieser muss allerdings "eigens" und damit nicht bloß allgemein, sondern bezogen auf ein konkretes Merkmal der Ware sowie getrennt von anderen Informationen erfolgen. Dem Verbraucher muss durch diesen Hinweis klar vor Augen geführt werden, dass er schlechtere als die übliche Qualität erhält, also eine Abweichung von den objektiven Anforderungen besteht (BeckOK BGB/Faust BGB § 476 Rn.21 - 26 m.w. N.).

Sodann muss zwischen den Parteien ausdrücklich und nicht nur konkludent vereinbart werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, wobei auch für diese Vereinbarung wiederum keine Form vorgeschrieben ist. Sie muss allerdings gesondert erfolgen und hierfür hervorgehoben werden, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbezieht. Diese gesonderte Vereinbarung kann durchaus Bestandteil des Kaufvertrages sein, darf dabei indes nicht in den anderen Kaufvertragsbedingungen "versteckt" werden, sondern muss derart deutlich sichLandgericht Verden I, 1 O 134/23, Entscheidung vom 06.12.2024 [IWW-Abruf 250129, Urteilsvolltext]

se Vereinbarung wiederum keine Form vorgeschrieben ist. Sie muss allerdings gesondert erfolgen und hierfür hervorgehoben werden, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbezieht. Diese gesonderte Vereinbarung kann durchaus Bestandteil des Kaufvertrages sein, darf dabei indes nicht in den anderen Kaufvertragsbedingungen "versteckt" werden, sondern muss derart deutlich sichtbar abgesetzt werden, sodass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Schließlich ist es erforderlich, dass der Verbraucher dieser Vereinbarung speziell zustimmt, sie mithin separat unterzeichnen oder mündlich separat seine Zustimmung ausdrücken muss (BeckOK BGB/Faust BGB § 476 Rn. 27

- 30 m.w. N.). Davon, dass eine solche ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten getroffen wurde, vermochte sich die Kammer nicht zu überzeugen. Gleiches gilt für die Erteilung eines dahingehenden Hinweises.

Eine entsprechende Überzeugungsbildung der Kammer ergibt sich insbesondere nicht aus der seitens des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung als Anlage 1 zum Protokoll gereichten Verkaufsanzeige des Fahrzeugs bei mobile.de. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass der dort im Fließtext enthaltene Passus "Wichtige Information: Motor wurde vom Vorgänger ersetzt/ausgetauscht. Der Motor ist nicht ok. Er hat stark erhöhten ÖlVerbrauch. Das AGR bei dem Fahrzeug ist defekt und wurde auscodiert. Der Partikelfilter liegt ausgebaut im Kofferraum. Das Fahrzeug ist nicht verkehrstauglich und StVO zugelassen." tatsächlich in dem ursprünglichen Inserat für das streitgegenständliche Fahrzeug in der Form enthalten war. So stimmt beispielsweise die Anzahl der Fahrzeughalter von dreien im Inserat nicht mit der Angabe von vieren im Kaufvertrag überein. Ferner ist es wenigstens bemerkenswert, dass der Beklagte erst im Termin vom 30.10.2024 überhaupt auf diese Annonce verweist, während hiervon zuvor zu keiner Zeit die Rede war. Letztlich kann es aber auch dahinstehen, ob dieser Hinweis in dem Inserat enthalten war, denn jedenfalls eine gemäß § 467 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung wurde hierüber nicht geschlossen.

Schriftlich ist eine solche Vereinbarung mit Blick auf die vorstehend dargelegten Anforderungen nicht erfolgt. Denn der als Anlage K1 vorgelegte Kaufvertrag vom 10.10.2022 enthält lediglich eine Unterschrift der Klägerin, welche sich am Ende des gesamten Vertragstextes befindet.

Eine gesonderte Unterzeichnung des Passus "Fahrzeug hat stark erhöhten Ölverbrauch.

Dieselpartikelfilter und AGR ist Defekt Fahrzeug/nicht verkehrssicher" erfolgte damit nicht.

Zudem befindet sich dieser Passus recht versteckt am Ende des mit "Zahlungsbedingungen und sonstige Vereinbarungen" überschriebenen Textfeldes und erfüllt damit nicht im Ansatz die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion. Der Passus ist weder durch Absätze oder Fettdruck hervorgehLandgericht Verden I, 1 O 134/23, Entscheidung vom 06.12.2024 [IWW-Abruf 250129, Urteilsvolltext]

höhten Ölverbrauch. Dieselpartikelfilter und AGR ist Defekt Fahrzeug/nicht verkehrssicher" erfolgte damit nicht.

Zudem befindet sich dieser Passus recht versteckt am Ende des mit "Zahlungsbedingungen und sonstige Vereinbarungen" überschriebenen Textfeldes und erfüllt damit nicht im Ansatz die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion. Der Passus ist weder durch Absätze oder Fettdruck hervorgehoben, noch durch anderweitige zur Verfügung stehende Mittel, wie einen Rahmen oder Aufzählungszeichen.

Ebenso verhält es sich nach der Parteianhörung hinsichtlich einer grundsätzlich möglichen separaten mündlichen Vereinbarung bzw. Zustimmung der Klägerin zu dieser vorzitierten Fehlerliste. Dass die Klägerin einer solchen Vereinbarung mündlich speziell zustimmte, steht nicht zur nötigen Überzeugung der Kammer fest und hat sich auch durch die informatorische Anhörung des Beklagten nicht ergeben. Dass der Beklagte - wie er behauptet - über den erhöhten Ölverbrauch und den AGR-Kühler mit der Klägerin und insbesondere mit deren Lebensgefährte gesprochen haben möchte, mag im Allgemeinen zutreffend sein. Indes schildert nicht einmal der Beklagte selbst, dass die Klägerin oder stellvertretend deren Lebensgefährte diesen offenbarten Merkmalen tatsächlich ausdrücklich zugestimmt hätten.

Es erscheint der Kammer auch äußerst fernliegend und unglaubhaft, dass der Beklagte - wie er es recht lapidar äußerte - die Klägerin respektive deren Lebensgefährten auf die Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrzeugs, den ausgebauten Partikelfilter und eine damit einhergehende fehlende Straßenverkehrszulassung hingewiesen haben möchte und diese sodann dennoch eine Probefahrt gemeinsam mit der Tochter auf öffentlichen Straßen durchführten. Insbesondere in Ansehung der nachvollziehbaren Angaben der Klägerin in deren informatorischer Anhörung, ging es dieser offenbar darum, ein zuverlässiges Fahrzeug für den Hausumbau zu erwerben. So gab diese an, dass durchaus im Allgemeinen über die Problematik des erhöhten Ölverbrauchs bei derartigen Bussen gesprochen worden sei, sie aber sich gerade deswegen für das streitgegenständliche Fahrzeug entschieden habe, weil dieses einen neuen Motor haben sollte.

Diese Beweggründe für den Erwerb des Fahrzeugs sind lebensnah und zeichnen gemeinsam mit der seitens der Klägerin geschilderten Situation aufgrund des Hausumbaus und der damit nötigen Finanzierung der Reparaturkosten ein nachvollziehbares Bild.

c) Die Haftung des Beklagten ist nicht gemäß § 442 BGB wegen etwaiger Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin vom Mangel ausgeschlossen. Diese Regelung findet wegen § 475 Abs. 3 S. 2 BGB auf Verbrauchsgüterverträge - wie hier - bereits keine Anwendung.

d) Ferner verweigerte der Beklagte unstreitig die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB, zu welcher die Klägerin ihn aufforderte. So war er zur Reparatur nur dann bereit, wenn diese nicht als unentgeltliche Nachbesserungsmaßnahme erfolge, sondern hieLandgericht Verden I, 1 O 134/23, Entscheidung vom 06.12.2024 [IWW-Abruf 250129, Urteilsvolltext]

usgeschlossen. Diese Regelung findet wegen § 475 Abs. 3 S. 2 BGB auf Verbrauchsgüterverträge - wie hier - bereits keine Anwendung.

d) Ferner verweigerte der Beklagte unstreitig die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB, zu welcher die Klägerin ihn aufforderte. So war er zur Reparatur nur dann bereit, wenn diese nicht als unentgeltliche Nachbesserungsmaßnahme erfolge, sondern hierfür ein gesonderter entgeltlicher Werkstattvertrag geschlossen werde.

e) Infolge der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ist der Klägerin ein vom Beklagten zu ersetzender Schaden entstanden. (1) Dieser Schaden besteht zunächst in den aufgewandten Reparaturkosten für die notwendig gewordene Motorerneuerung/Instandsetzung, wobei die Höhe der abgerechneten Kosten ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 26.02.2024 nicht zu beanstanden ist. Einzig der Ersatz der Koppelstangen sei nach der sachverständigen Einschätzung nicht erforderlich gewesen, um den eingetretenen Motorschaden fachgerecht zu beseitigen. Die hierfür in Rechnung gestellten 159,66 € (netto) waren demgemäß in Abzug zu bringen, sodass sich ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 14.685,30 € (netto), mithin in Höhe von 17.634,51 € (brutto) ergibt. In dem Bruttobetrag ist dabei die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % berücksichtigt sowie auch die von der Werkstatt mit 159 € berechnete Altteilesteuer.

Ein Abzug "neu für alt" - wie sie im Gutachten auf Seite 20 angegeben wird - war indes nicht vorzunehmen. Denn die Klägerin als Käuferin eines mangelhaften gebrauchten Fahrzeugs muss sich auch nicht an den Kosten einer Nachbesserung nach den Grundsätzen eines Abzuges "neu für alt" beteiligen, sofern sich ihr Vorteil darin erschöpft, dass sich die Kaufsache durch den erforderlichen Ersatz eines Teils durch ein neues Teil an Wert erhöht oder durch das neue Teil Aufwendungen aufgrund dessen längerer Lebensdauer erspart werden. Das Gleiche gilt auch für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung wie hier (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2022 - V ZR 231/20). (2) Ferner sind der Klägerin gem. § 439 Abs. 2 BGB auch die aufgewandten Sachverständigenkosten in Höhe von 580,00 € als zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen zu ersetzen, da diese erforderlich wurden, um die erforderliche Reparaturmaßnahme festzustellen. Der Klägerin war dies als technische Laiin selbst nicht möglich, sodass sie auf diese sachverständigen Feststellungen angewiesen war, um ihr Verlangen einer Nachbesserung gegenüber dem Beklagten überhaupt zu formulieren. Da der Beklagte für den durch das privat eingeholte Sachverständigengutachten festgestellten Mangel des erhöhten Ölverbrauchs mit daraus resultierenden Motorschaden verantwortlich ist, sind auch die Untersuchungskosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für einen Mangel ersatzfähig (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2014 - VIII ZR 275/13).

(3) Ebenso wie die Reparaturkosten sind der Klägerin auch im Wege des Schadensersatzes Landgericht Verden I, 1 O 134/23, Entscheidung vom 06.12.2024 [IWW-Abruf 250129, Urteilsvolltext]

eholte Sachverständigengutachten festgestellten Mangel des erhöhten Ölverbrauchs mit daraus resultierenden Motorschaden verantwortlich ist, sind auch die Untersuchungskosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für einen Mangel ersatzfähig (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2014 - VIII ZR 275/13).

(3) Ebenso wie die Reparaturkosten sind der Klägerin auch im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB die Kosten in Höhe von insgesamt 232,87 € für den jeweiligen Mietwagen für die geltend gemachten Zeiträume im Dezember 2022 zu ersetzen. In diesem Zeitraum stand der Klägerin das beim Beklagten erworbene Fahrzeug reparatur- und mangelbedingt nicht zur Verfügung, sodass sie gezwungener Maßen auf einen Mietwagen zurückgreifen musste. Da das erworbene Fahrzeug ohne den Sachmangel ansonsten nutzbar gewesen wäre, ist der Klägerin eben diese Nutzung entgangen und die aufgewandten Kosten für einen Mietwagen vom Beklagten zu tragen. Denn im Falle der Übergabe einer mangelbehafteten Sache umfasst der auf das positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch der Käuferin typischerweise auch den Ersatz des Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht, dass der Käuferin infolge des Mangels die Nutzung der Kaufsache entgeht (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2007 - VIII ZR 16/07 m.w. N.). (4) Die Zinsforderung hat ihre Grundlage in §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

2. Gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB hat die Klägerin des Weiteren auch Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens in Höhe von 1.752,74 €, der ihr bereits infolge des zur Finanzierung der Reparaturkosten aufgenommenen Darlehens entstanden ist. Die Aufnahme des Darlehens war deswegen erforderlich, da sich der Beklagte weigerte eine Nacherfüllung entsprechend den sachverständigen Feststellungen gemäß Gutachten vom 08.12.2022 durchzuführen und die Klägerin sich daher gezwungen sah, die Reparaturkosten selbst vorzufinanzieren.

Die Kammer ist insoweit auch davon überzeugt, dass der Klägerin eine Vorfinanzierung aus eigenen Barmitteln nicht möglich war. Auf entsprechende Nachfrage im Termin vom 30.10.2024 erklärte die Klägerin die Erforderlichkeit der Darlehensaufnahme mit dem Hausumbau sowie dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs, welches demnach mehr kostete als der Verkauf des vorherigen Fahrzeugs eingebracht hat.

Die Zinsforderung hat ihre Grundlage in §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

3. Darüber hinaus war dementsprechend festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber auch verpflichtet ist, dieser die weiteren Zinsschäden zu ersetzen, die aufgrund der Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung künftig noch entstehen werden. Dabei war indes unter Verweis auf die Schadensbezifferung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen dies bezogen auf einen Betrag in Höhe von 17.634,51 € auszusprechen.

4. Schließlich sind der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB die vorLandgericht Verden I, 1 O 134/23, Entscheidung vom 06.12.2024 [IWW-Abruf 250129, Urteilsvolltext]

eser die weiteren Zinsschäden zu ersetzen, die aufgrund der Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung künftig noch entstehen werden. Dabei war indes unter Verweis auf die Schadensbezifferung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen dies bezogen auf einen Betrag in Höhe von 17.634,51 € auszusprechen.

4. Schließlich sind der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bezogen auf einen Gegenstandswert bis 30.000,00 €, mithin in Höhe der beantragten 1.501,19 € zu erstatten.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Richterin am Landgericht Beglaubigt Verden, 09.12.2024 , Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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