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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO für das Tragen eines Niqab unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |