|
Die Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG kann das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe für sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung nicht berücksichtigt wurden. Es genügt, dass Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vorliegen, die eine gerichtliche Aufklärungspflicht auslösen, insbesondere bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Das Ausbleiben ist entschuldigt, wenn dem Betroffenen infolge einer Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, nicht erst bei Verhandlungsunfähigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |