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Der Umstand, dass ein Messbeamter die in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehene Qualifikation, die eine Kenntnis der mit der Verkehrsüberwachung verbundenen Vorschriften vorsieht, nicht nachweisen kann, führt nicht dazu, dass ein Fall nicht mehr als Regelfall anzusehen ist oder eine Abweichung von der Regelgeldbuße geboten ist. Eine reine Verwaltungsvorschrift entfaltet keine Außenwirkung, und nicht jede Abweichung von ihr rechtfertigt eine Reduzierung des Schuldgehalts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |