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Die Annahme des Landgerichts, das Mordmerkmal der Heimtücke sei zu verneinen, weil der Angeklagte damit rechnen musste, dass die Geschädigten sein Fahrzeug wegen des aufheulenden Motors und des Scheinwerferlichts wahrnehmen würden, ist rechtsfehlerhaft. Ebenso rechtsfehlerhaft ist die Verneinung eines Unfalls im Straßenverkehr im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB bei einer deliktisch geplanten Kollision, da das Schadensereignis nicht als Auswirkung eines allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern als geplante Tat gewertet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |