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Ein auf eine vorsätzliche Tatbegehung lautender Schuldspruch kann keinen Bestand haben, wenn der Einspruch gegen einen nur einen Fahrlässigkeitsvorwurf ausweisenden Bußgeldbescheid wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt wurde und der Schuldspruch insoweit bereits in Rechtskraft erwachsen war. Eine solche Beschränkung ist gemäß § 67 Abs. 2 OWiG wirksam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |