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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf und ein Erfolg der angestrebten Berufung möglich ist. Hierfür muss der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Ein bloßes Wiederholen früheren Vorbringens oder das Fehlen einer substantiierten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts genügt dem Darlegungserfordernis nicht, auch nicht bei Rügen zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung oder der Feststellung eines Verkehrsverstoßes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |