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Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur inneren Tatseite, insbesondere zum bedingten Körperverletzungsvorsatz, genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. Bei der Prüfung des bedingten Vorsatzes ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich, wobei sich das Tatgericht bei einer naheliegenden Eigengefährdung einzelfallbezogen damit auseinandersetzen muss, ob der Täter auf einen guten Ausgang vertraut hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |