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Ein Urteil wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz unterliegt der Aufhebung, wenn es keine ausreichenden Feststellungen zur Unternehmereigenschaft des Betroffenen enthält und die Verhängung einer hohen Geldbuße nicht eingehend begründet wird, insbesondere wenn Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen fehlen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |