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1. Bei einer Geldbuße von bis zu 250,00 Euro bedarf es keiner weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. 2. Eine beharrliche Pflichtverletzung, die ein Fahrverbot außerhalb eines gesetzlichen Regelfalles rechtfertigt, liegt vor, wenn der Täter durch wiederholte Begehung von Pflichtverletzungen zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen. Die Beharrlichkeit muss dabei von ähnlich starkem Gewicht sein wie in der ausdrücklich normierten Konstellation des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |