Das Verkehrslexikon

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Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung

Das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung




Gliederung:


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-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Berücksichtigung des Zeitmoments
-   Keine Berücksichtigung von Taten in der Überliegefrist
-   Keine rückwirkende Prüfung auf Augenblicksversagen oder doch?
-   Bewertung des Bestreitens
-   Handybenutzung
-   Einfacher Rotlichtverstoß
-   Rechtskraftzeitpunkt der fruheren Entscheidung(en)



Einleitung:


Alternativ zu einem Fall grober Pflichtverletzung kann ein Fahrverbot auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängt werden. Dass aus einem einzigen Verstoß keine Beharrlichkeit abzuleiten ist, versteht sich von selbst.

Eine beharrliche Pflichtverletzung begeht nur, wer Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt. Beharrlich begangen sind also Pflichtverletzungen, die ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen.


Gerade die vielfache Wiederholung selbst geringerer Ordnungswidrigkeiten kann Anlass sein, gegen einen unbelehrbaren Verkehrsteilnehmer die Denkzettel- und Besinnungsfunktion auch eines über einen Monat hinausgehenden Fahrverbots zum Zuge kommen zu lassen.

Dabei ist der zeitliche Abstand zwischen mehreren Verstößen zu berücksichtigen. Exakte Grenzen gibt es aber nicht. Frühere Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen den Vorwurf beharrlicher Pflichtverletzung nur, wenn ein innerer Zusammenhang zu der erneuten Ordnungswidrigkeit besteht.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot im Strafverfahren

Regelfahrverbot

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle

Absehen vom Fahrverbot allgemein

Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 04.01.1993:
Kein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung nach drei Geschwindigkeitsüberschreitungen geringeren Gewichts innerhalb von 14 Monaten

BayObLG v. 07.02.1995:
Kein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach drei einschlägigen Vorbelastungen innerhalb von 3 Jahren

BGH v. 11.09.1997:
Die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betr. infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste

OLG Braunschweig v. 15.03.1999:
Die Grundsätze, die der BGH zum Augenblicksversagen bei "groben" Pflichtwidrigkeiten entwickelt hat (DAR 1997, 450), gelten entsprechend auch für Fälle "beharrlicher" Pflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellationen in beiden Fallgruppen einander entsprechen. Eine "beharrliche" Pflichtwidrigkeit kann daher, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur "groben" Pflichtwidrigkeit, nicht angenommen werden, wenn der Verkehrsverstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht, das auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann.

KG Berlin v. 17.11.2004:
Die Anordnung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 II 1 BKatV, der nur ein Regelbeispiel für die beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers durch wiederholte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufführt, nicht vorliegen, der beharrliche Pflichtenverstoß aber von ähnlich starkem Gewicht ist.

OLG Bamberg v. 20.02.2006:
Auch bei unter 26 km/h liegenden wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen kann die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG angemessen sein; jedoch ist dies erst bei größerer Anzahl und/oder höherer zeitlicher Dichte der Fall.

OLG Bamberg v. 06.07.2006:
Bei zwei Voreintragungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen um 21 km/h bzw. 24 km/h sowie einem aktuellen Verstoß mit einer Überschreitung um 28 km/h ist eine Bußgeldverdoppelung auf 100 Euro, nicht jedoch eine Fahrverbotsanordnung angemessen.

OLG Bamberg v. 02.07.2007:
Weist das Verkehrszentralregister für den Betroffenen an Vorahndungen zwei seit dem 22.05.2003 bzw. 11.05.2004 rechtskräftige Vorahndungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit jeweils um 24 km/h sowie eine seit dem 05.04.2005 rechtskräftige Vorahndung wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons auf, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme einer nunmehr beharrlich begangenen Pflichtverletzung.

OLG Bamberg v. 04.10.2007:
Aus einem einmaligen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) kann bei der Beurteilung einer (wiederholten) Geschwindigkeitsüberschreitung als "beharrlich" im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht ohne weiteres auf den für einen beharrlichen Pflichtenverstoß unabdingbaren inneren Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhender Unrechtskontinuität geschlossen werden.

AG Lüdinghausen v. 23.01.2009:
Ein Absehen von einem Regelfahrverbot nach einem grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsverstoß ist selbst bei Vorliegen etwaiger Härten dann nicht möglich, wenn zugleich ein Fall der Beharrlichkeit vorlag.




OLG Bamberg v. 22.10.2009:
Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen angezeigt, wenn die (neuerliche) Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist. Eine derartige Gleichsetzung kann im Einzelfall aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit auch bei einer Unterschreitung des Richtwertes von 26 km/h der verfahrensgegenständlichen oder aber der früheren Geschwindigkeitsverstöße geboten sein.

OLG Brandenburg v. 04.01.2011:
Zur Frage, warum grundsätzlich keine Addition von Regelfahrverboten erfolgt, wenn dieselbe Handlung sowohl die Voraussetzungen einer groben als auch einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV erfüllt.

OLG Bamberg v. 30.03.2011:
Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines - hier allein in Betracht kommenden und vom Amtsgericht zu Recht seiner Prüfung zugrunde gelegten - beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen insbesondere angezeigt, wenn die (neuerliche) Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, der Verkehrs- verstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist. Eine derartige Gleichsetzung kann - wovon das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht - im Einzelfall aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit, der Häufigkeit früherer Verstöße auch bei einer Unterschreitung des "Grenzwertes" von 26 km/h der verfahrensgegenständlichen bzw. der früheren Geschwindigkeitsverstöße oder auch wegen früherer erhöhter Bußgeldahndungen oder eines früheren Fahrverbots geboten sein.

OLG Bamberg v. 28.12.2011:
Der für die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV notwendige innere Zusammenhang ist bei einem Zusammentreffen von Geschwindigkeits- mit Abstands- oder Rotlichtverstößen regelmäßig anzunehmen (Anschluss an OLG Bamberg NJW 2007, 3655f. = NZV 2008, 48f. = zfs 2007, 707f.).

OLG Bamberg v. 09.03.2012:
Der Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV kann im Einzelfall die mangelnde individuelle Vorwerfbarkeit des Verkehrsverstoßes entgegen stehen. Ob eine Geschwindigkeit von über 50 km/h in einer Tempo-30-Zone allein zur Bejahung des subjektiven Vorwurfs der Beharrlichkeit ausreicht, bedarf keiner Entscheidung, wenn weitere Aspekte hinzutreten, die der Anerkennung eines Augenblicksversagens wertungsmäßig entgegen stehen. Insoweit kann auch die Vorahndungslage des Betroffenen zu berücksichtigen sein.

OLG Bamberg v. 23.11.2012:
Bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot außerhalb eines Regelfalls zu ahndenden Pflichtenverstoßes als 'beharrlich' im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kommt dem Zeitmoment entscheidende Bedeutung zu (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg NJW 2007 3655 f. = zfs 2007, 707 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 f.; OLG Bamberg DAR 2010, 98 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399 f. und OLG Bamberg DAR 2012, 152 ff.).

AG Haßfurt v. 22.03.2013:
Bei Vorliegen eines Regelfahrverbotes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BkatV wird - nicht zuletzt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer aus Art. 3 Abs. 1 GG - zum einen die Vermutung ausgelöst, dass das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich ist und zum anderen, dass die mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen für den Betroffenen keine unangemessene Härte darstellen. Der Betroffene hat hiernach die mit dem Fahrverbot verbundenen typischen nachteiligen Folgen für die überschaubare Dauer von bis zu 3 Monaten in aller Regel als vorhersehbar und selbst verschuldet hinzunehmen (ebenso statt vieler u.a. BGH St 38, 125, 231; BayObLG NZV 1994, 37; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 22OLG Hamm NZV 2000, 264; 2001, 90; 2002, 140; BayObLG DAR 2001, 84).

OLG Bamberg v. 22.04.2013:
Bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot zu ahndenden Pflichtenverstoßes als 'beharrlich' im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darf das Tatgericht wegen der noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen grundsätzlich von der Richtigkeit der Eintragungen im Verkehrszentralregister ausgehen. Die gegen die materielle Richtigkeit einer Verkehrszentralregisterauskunft erhobene Einwendung des Betroffenen, nicht Täter einer früheren Ordnungswidrigkeit gewesen und wegen ihr deshalb zu Unrecht geahndet worden zu sein, kann allenfalls ausnahmsweise eine Verpflichtung des Gerichts zu weiteren Feststellungen begründen. Die unsubstantiierte, auf die schlichte Behauptung beschränkte Einlassung, zur fraglichen Tatzeit nicht Führer des Tatfahrzeugs gewesen zu sein, reicht hierfür regelmäßig nicht aus.

OLG Bamberg v. 29.01.2015:
Auf eine argumentativ nachvollziehbare tatrichterliche Begründung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots kann regelmäßig dann nicht verzichtet werden, wenn die Fahrverbotsanordnung auf einen beharrlichen Pflichtenverstoß außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt wird.

OLG Bamberg v. 16.03.2015:
Insbesondere dann, wenn die Anordnung des bußgeldrechtlichen Fahrverbots auf einen beharrlichen Pflichtenverstoß außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt wird, ist im Interesse der Nachvollziehbarkeit der tatrichterlichen Fahrverbotsanordnung neben der Angabe des Zeitpunkts des jeweiligen Rechtskrafteintritts der früheren Zuwiderhandlungen hinaus stets auch die Mitteilung der jeweiligen Tatzeiten und der Erlasszeiten der bußgeldrechtlichen Vorahndungsentscheidungen in den Urteilsgründen wünschenswert.

OLG Hamm v. 17.09.2015:
Eine beharrliche Pflichtverletzung i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf ihren Schweregrad an. - Bei der Begehung von insgesamt fünf Verkehrsverstößen (hier: Geschwindigkeitsverstöße, Handyverstöße) innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren, die jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotential für Dritte betreffen, ist die erforderliche Unrechtskontinuität vorhanden.

OLG Bamberg v. 22.07.2016:
Die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG setzt nicht ausnahmslos die Feststellung wenigstens einer rechtskräftig abgeschlossenen Ahndung einer früheren Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der neuerlichen Tat voraus. Häufig kann und wird es genügen, wenn dem Betroffenen vor der neuen Tat das Unrecht einer früheren Tat auf andere Weise bewusst geworden ist, etwa dann, wenn er durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren Ordnungswidrigkeit erlangt hatte (OLG Bamberg, 16. März 2015, 3 Ss OWi 236/15, DAR 2015, 392).

OLG Hamburg v. 12.03.2019:
Die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG setzt nicht ausnahmslos die Feststellung wenigstens einer rechtskräftig abgeschlossenen Ahndung einer früheren Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der neuerlichen Tat voraus. Häufig kann und wird es genügen, wenn dem Betroffenen vor der neuen Tat das Unrecht einer früheren Tat auf andere Weise bewusst geworden ist, etwa dann, wenn er durch die Zustellung eines Bußgeldbescheides positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren Ordnungswidrigkeit erlangt hatte und Feststellungen getroffen wurden, die den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt.

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Berücksichtigung des Zeitmoments:


BayObLG v. 17.07.2019:

  1.  Dem Zeitmoment kommt für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG insoweit entscheidende Bedeutung zu, als sowohl der Zeitablauf zwischen dem jeweiligen Rechtskrafteintritt als auch zwischen den Tatzeiten zu berücksichtigen ist. Daneben sind insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen der früheren und im Entscheidungszeitpunkt noch verwertbaren Verkehrsverstöße zu gewichten (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 4. Oktober 2007 - 3 Ss OWi 1364/07, NJW 2007 3655 = ZfSch 2007, 707; 22. Oktober 2009 - 3 Ss OWi 1194/09, DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr 47; 28. Dezember 2011 - 3 Ss OWi 1616/11, DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr 51; 23. November 2012 - 3 Ss OWi 1576/12, DAR 2013, 213 = VerkMitt 2013, Nr 21 = ZfSch 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr 54; 29. Januar 2015 - 3 Ss OWi 86/15, VerkMitt 2015, Nr 15 = ZfSch 2015, 231 = NStZ-RR 2015, 151 = DAR 2015, 394 = OLGSt StVG § 25 Nr 58 = NZV 2016, 50 und 16. März 2015 - 3 Ss OWi 236/15, VerkMitt 2015, Nr 35 = DAR 2015, 392 = OLGSt StVG § 25 Nr. 59).

  2.  Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG müssen die den Beharrlichkeitsvorwurf rechtfertigenden Vorahndungen noch im Zeitpunkt des Beschlusserlasses verwertbar sein (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 10. Februar 2010 - 2 Ss OWi 1575/09, OLGSt 2010 StVG § 29 Nr 1 = DAR 2010, 332 = ZfSch 2010, 291).

  3.  Sind seit Rechtskraft der letzten noch verwertbaren Vorahndung fast vier Jahre vergangen, steht dies der Wertung eines dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzenden Verstoßes auch dann regelmäßig entgegen, wenn der damalige Verstoß als mit 2 Punkten bewehrte „besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende“ Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Regelfahrverbot geahndet wurde.

BayObLG v. 13.12.2022:
Für die Verhängung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG ist eine hinreichend aussagekräftige Darstellung darüber unerlässlich, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes und noch verwertbares Unrecht fehlt, indem er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt.

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Keine Berücksichtigung von Taten in der Überliegefrist:


OLG Hamm v. 22.12.2009:
Taten, die tilgungsreif sind, sich aber noch in der Überliegefrist befinden, dürfen nur dann für die Verhängung eines Fahrverbots herangezogen werden, wenn die erneute Tat noch während des Laufs der Überliegefrist zur Eintragung gekommen ist.

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Keine rückwirkende Prüfung auf Augenblicksversagen oder doch?


OLG Oldenburg v. 22.05.2013:
Ohne aus dem Verkehrszentralregister ersichtliche Anhaltspunkte, muss das Tatgericht, bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelfalls der beharrlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht ermitteln, ob bei der ersten - durch einen Bußgeldbescheid geahndeten - Tat, ein sog. Augenblicksversagen vorgelegen hat.

AG Niebüll v. 20.01.2017::
Es ist ausnahmsweise von der Verhängung eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen, wenn sich durch die Beiziehung der Akte Umstände der Vortat belegen lassen, dass die örtlichen Gegebenheiten Anlass für ein Absehen vom Fahrverbot gegeben haben und das Merkmal der "Beharrlichkeit" somit nicht erfüllt ist.

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Bewertung des Bestreitens:


BayObLG v. 13.12.2022:
Zulässiges Verteidigungsverhalten eines Betroffenen, wie etwa das Bestreiten des Tatvorwurfs, darf bei der Bemessung der Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. - Einem Betroffenen, der den Tatvorwurf bestreitet, darf bei der Bemessung der Bußgeldhöhe eine „uneinsichtige Haltung“ nicht angelastet werden.

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Handybenutzung:


Fahrverbot und wiederholte Benutzung des Mobiltelefons

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Einfacher Rotlichtverstoß:


Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße

OLG Bamberg v. 06.03.2014:
Auch ein "einfacher" Rotlichtverstoß kann aufgrund der Vorahndungslage des Betroffenen ohne weiteres die mit der Ahndung mit einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot verbundene Wertung als beharrlicher Pflichtenverstoß gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigen.

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Rechtskraftzeitpunkt der fruheren Entscheidung(en):


OLG Bamberg v. 16.03.2015:
Für die Wertung der "Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" als 'beharrlich' im Sinne von 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG kommt es mit Blick auf die Gewichtung der zeitlichen Abfolge der festgestellten und noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen in der Regel - wenn auch nicht ausschließlich oder ausnahmslos - auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der die frühere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung an.

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