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Die Pflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer nach § 38 Abs 1 S. 2 StVO richtet sich im Einzelfall nach der jeweiligen konkreten Verkehrslage, zu der das Tatgericht ausreichende Feststellungen treffen muss. Daran fehlt es, wenn Angaben zur Geschwindigkeit des vom Betroffenen gesteuerten Lastkraftwagens und zum Abstand des Polizeifahrzeugs fehlen, um beurteilen zu können, ob das Einsatzfahrzeug wahrnehmbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |