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Für den wirksamen Erlass eines Bußgeldbescheides mit der Folge der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ist es nicht erforderlich, dass dieser in einer für Außenstehende erkennbaren Weise aktenmäßig dokumentiert ist. Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend machen, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge, auch wenn die Verzögerung erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist. Eine Ausnahme, bei der die bloße Erhebung der Sachrüge ausreicht, liegt nicht vor, wenn die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer unwirksamen Zustellung des Urteils noch nicht in Lauf gesetzt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |