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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene ein zu Recht gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegt. Eine Trunkenheitsfahrt mit einem Pedelec unter erheblicher Alkoholisierung (hier: 2,46 ‰ BAK) begründet die Anordnung eines solchen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i. V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV. Formelle Mängel der Gutachtensanordnung können unbeachtlich sein, wenn der Betroffene durch seinen Bevollmächtigten Kenntnis der Unterlagen hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |