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Hat der Prozessbevollmächtigte der Partei einen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung im eigenen Namen beauftragt, so ist der Terminsvertreter regelmäßig Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird dann kein Vertragsverhältnis begründet, das eine Vergütungspflicht der Partei auslösen könnte. Die Kosten des Terminsvertreters sind in diesem Fall nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, selbst wenn dadurch Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |