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Der Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall kann bestehen, da der Kläger befugt ist, das Sachverständigenrisiko auf die Beklagte abzuwälzen. Annahmeverzug der Beklagten kann vorliegen, wenn diese nur Freistellung, aber nicht Zahlung an den Sachverständigen angeboten hat, da dies einen erheblichen Unterschied hinsichtlich des Sachverständigenrisikos darstellt. Ein Annahmeverzug kann auch gegeben sein, wenn die Beklagte die Abtretung aller Forderungen aus dem Verkehrsunfall verlangt und nicht nur solcher wegen möglicherweise überhöhter Gebühren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |