Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Uelzen v. 19.08.2025: Sachverständigenrisiko und Annahmeverzug bei Gutachterkosten nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Uelzen (Urteil vom 19.08.2025 - 17 C 8044/25) hat entschieden:

   Der Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall kann bestehen, da der Kläger befugt ist, das Sachverständigenrisiko auf die Beklagte abzuwälzen. Annahmeverzug der Beklagten kann vorliegen, wenn diese nur Freistellung, aber nicht Zahlung an den Sachverständigen angeboten hat, da dies einen erheblichen Unterschied hinsichtlich des Sachverständigenrisikos darstellt. Ein Annahmeverzug kann auch gegeben sein, wenn die Beklagte die Abtretung aller Forderungen aus dem Verkehrsunfall verlangt und nicht nur solcher wegen möglicherweise überhöhter Gebühren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Kfz-Sachverständigenbüro


Gründe:


Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu unterzeichnen.

Die Einlegung kann auch mittels Öffentliche Sitzung vom 19.08.2025 17 C 8044/25 Gegenwärtig:

Richter am | - ohne Hinzuziehung eines Protokollführers - In dem Rechtsstreit

- Kläger jegen DE "

- _ jagte erschienen bei Aufruf der Sache: + für den Kläger - per Video zugeschaltet -- Das Gericht führte sodann im Rahmen der Güteverhandlung in den Sach- und Streitstand ein.

Das Gericht wies daraufhin, dass im Hinblick auf dasAmtsgericht Uelzen, 17 C 8044/25, Entscheidung vom 19.08.2025 [IWW-Abruf 249895, Urteilsvolltext]

vom 19.08.2025 17 C 8044/25 Gegenwärtig: Richter am |

- ohne Hinzuziehung eines Protokollführers - In dem Rechtsstreit

- Kläger jegen DE "

- _ jagte erschienen bei Aufruf der Sache: + für den Kläger - per Video zugeschaltet -- Das Gericht führte sodann im Rahmen der Güteverhandlung in den Sach- und Streitstand ein.

Das Gericht wies daraufhin, dass im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22-, juris, Rn. 14-16, der Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten unabhängig von den Einwendungen der Beklagten bestehen dürfte, weil der Kläger befugt sei, das Sachverständigenrisiko auf die Beklagte abzuwälzen.

Des Weiteren wies das Gericht daraufhin, dass auch der Annahmeverzug festzustellen sein dürfte, weil die Beklagte nur Freistellung, aber nicht Zahlung an den Sachverständigen angeboten habe. Dies stelle nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. aaO, Rn. 16), aber tatsächlich ein erheblicher Unterschied, weil das Sachverständigenrisiko bei der Freistellung wiederum beim Kläger liege, der es aber wie bereits ausgeführt auf die Beklagte abwälzen dürfe. Im Übrigen habe die Beklagte Abtretung aller Forderungen aus dem Verkehrsunfall verlangt und nicht nur solcher Forderungen wegen möglicherweise überhöhter Gebühren. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte die ihr ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht angenommen, vgl. § 293 BGB.

Mit den Parteivertretern wird eine möglichst kostenschonende Erledigung des Rechtsstreits erörtert.

Die Beklagtenvertreterin erklärte, dass eine streitige Entscheidung ergehen möge.

Die mündliche Verhandlung schloss sich sodann unmittelbar an.

Der Klägervertreter stellte die Anträge aus dem Schriftsatz vom 29.04.2025 (Bl. 145 ff. d. A.)

Die Beklagtenvertreterin beantragte Klageabweisung. Sodann wurde das anliegende Urteil durch Verlesen der Urteilsformel verkündet.

Hinsichtlich der Begründung nahm das Gericht gem. § 313a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO Bezug auf die zuvor erteilten Hinweise. Ergänzend führte es aus, dass die Zinsforderung sich auf Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger U oe ichter am Amtsgericht ‚amtin der Geschäftsstelle

- nach oben -



Datenschutz    Impressum