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['Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft über die Auferlegung notwendiger Auslagen auf die Staatskasse bei Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen Verjährung ist auf Ermessensfehler beschränkt.', 'Das Gericht darf die Ermessensentscheidung der Behörde nicht durch seine eigene ersetzen, sondern prüft lediglich, ob Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch oder Ermessenswillkür) vorliegen.', 'Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft die Kostenauferlegung ablehnt, da der Betroffene nur wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wurde und keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorlagen, selbst wenn die Verjährung auf Versäumnissen der Behörde beruhen könnte.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |