Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Lüneburg i v. 11.12.2025: Zum Sachverständigenrisiko und dem Anspruch auf Zahlung von Gutachterkosten nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Lüneburg i (Urteil vom 11.12.2025 - 42 C 139/25) hat entschieden:

   Der Geschädigte hat im Grundsatz einen Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten unabhängig von den diesbezüglichen Einwendungen des Schädigers, da der Geschädigte befugt ist, das Sachverständigenrisiko auf den Schädiger abzuwälzen. Dies gilt auch für etwaige überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen. Die Zahlung der Sachverständigenkosten kann Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen den Sachverständigen verlangt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Kfz-Sachverständigenbüro


Tenor:

3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Entscheidungsgründe (ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs.1 ZPO) Die zulässige Klage hat vollen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersatzanspruch aus verkehrsrechtlicher Gefährdungshaftung bezüglich des Verkehrsunfalles am 12.03.2025 in Adendorf in Höhe der ausgeurteilten 413,86 €.

Die Klägerin ist zunächst aktiv legitimiert. Außergerichtlich hat die Klägerin die Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche aus dem Werkvertrag mit dem Sachverständigen angeboten. Die Beklagte hat die angebotene Abtretung Zug-um-Zug gegen Zahlung nicht angenommen. Eine hinreichende konkludente Annahme des Angebots liegt nicht vor. Die von der Beklagten erbetene Abtretung Zug-um-Zug gegen Freistellung ist diesbezüglich nicht ausreichend. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug.

Nach ständiger Rechtsprechung (unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, zitiert nach juris) hat der Geschädigte im Grundsatz einen Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten unabhängig von den diesbezüglichen Einwendungen des Schädigers, da der Geschädigte befugt ist, das Sachverständigenrisiko insoweit auf den Geschädigten abzuwälzen. In dem der Rechtsprechung zugrunde liegenden Urteil überträgt der BGH die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf etwaige überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeuges zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat. Im Rahmen des einmal in die Hände des Sachverständigen gegeben hat.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Klägerin als Geschädigte -- sofern sie wie vorliegend das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen will - die Zahlung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner etwaigen Ansprüche gegen den Sachverständigen.

Die von Beklagtenseite geltend gemachten Einwendungen zur Höhe der Gutachterkosten sind unbeachtlich, weil sie jedenfalls für die Klägerin nicht erkennbar waren. Im Übrigen ist auch die Abrechnung der Sachverständigenkosten anhand der tatsächlichen Schadenshöhe und nicht anhand eines Zeithonorars jedenfalls in Lüneburg weiterhin ortsüblich.

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht gegeben.

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