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Der Geschädigte hat im Grundsatz einen Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten unabhängig von den diesbezüglichen Einwendungen des Schädigers, da der Geschädigte befugt ist, das Sachverständigenrisiko auf den Schädiger abzuwälzen. Dies gilt auch für etwaige überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen. Die Zahlung der Sachverständigenkosten kann Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen den Sachverständigen verlangt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |